Infoseite Barrierefreiheit in der kreativen Praxis

Barrierefreiheit. Das Wort ist den meisten von uns ebenso geläufig wie Nachhaltigkeit oder Digitalisierung. Ein großes Thema, irgendwie wichtig. Doch ebenso unklar ist oft, was damit genau gemeint ist, was es für den eigenen Lebens- und Arbeitsalltag bedeutet und vor allem – wo und wie man damit anfängt.

Auch wir als Team von KREATIVES SACHSEN bilden da keine Ausnahme. Das möchten wir nun ändern und nehmen Euch auf dieser Seite mit in unseren Lernprozess. Bewusst als ‘lebendiges Dokument’ konzipiert, tragen wir hier Stück für Stück Informationen, rechtliche Vorgaben, Initiativen, Weiterbildungsangebote und andere Veranstaltungen zusammen, die helfen sollen, Barrierefreiheit in der eigenen kreativen Arbeit nicht nur mitzudenken, sondern auch umzusetzen. 

Wissen ist eine Ressource, die wächst, wenn man sie teilt. Deshalb bitten wir Euch, uns Bescheid zu geben, wenn Ihr auf dieser Seite Informationen vermisst, etwas korrigieren oder ergänzen wollt. Ihr erreicht uns dafür per E-Mail an . Sächsische Kultur- und Kreativunternehmen, die bereits auf barrierefreie Gestaltung spezialisiert sind, findet Ihr auf unserem Branchenportal www.kreative-in-sachsen.de unter der Stichwortsuche „barrierefrei”. Dort könnt Ihr Euch auch selbst jederzeit kostenfrei registrieren.

Definitionsgrundlage für den Begriff Barrierefreiheit liefert §4 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (BGG). Dort heißt es: 

„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig.”

Im ab Juni 2025 anzuwendenden Barrierfreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gelten speziell Produkte und Dienstleistungen als „barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.”

Barrierefreiheit ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für Inklusion, d.h. der gleichberechtigten und selbstbestimmten Teilhabe von Menschen mit und ohne Behinderung in allen Teilen der Gesellschaft. Während Barrierefreiheit also eine zunehmend gesetzlich vorgeschriebene, konkrete Gestaltungsaufgabe darstellt, ist Inklusion eher eine Haltung, ein Ideal. 

Die Definitionen lassen erahnen, dass die Umsetzung von Barrierefreiheit eine umfassende und komplexe Aufgabe ist. Sich ihr zu stellen, hat drei sehr gute Gründe.

Eine barrierefreie Umwelt nützt uns allen.

Fast jeder zehnte Mensch in Deutschland lebt mit einer Behinderung. Wenn wir bedenken, dass wir alle im Schnitt 150 Bekannte haben, müsste eigentlich jede und jeder von uns mindestens 10-15 (weitere) Menschen mit Behinderung kennen. Die Realität ist: Das trifft auf die wenigsten zu und das ist ein Indiz für die Marginalisierung von Menschen mit Behinderung. Der Mangel an Barrierefreiheit in unserem Alltag schließt einen erheblichen Teil der Bevölkerung von gesellschaftlicher Teilhabe aus. Das widerspricht nicht nur dem Ideal einer pluralen, offenen und diskriminierungsfreien Gesellschaft, sondern gleich mehreren Artikeln des Grundgesetzes.

Dabei sind die wenigsten funktionellen oder kognitiven Einschränkungen angeboren: Nur 4 % aller Menschen in Deutschland kommen mit einer Behinderung zur Welt. In den meisten Fällen sind Erkrankungen oder Unfälle die Ursache – und die können jede und jeden von uns jederzeit treffen. Hinzu kommt, dass Alter und Behinderung oft miteinander einhergehen: Die Hälfte der Menschen mit Behinderung ist zwischen 55 und 75 Jahre alt. Aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der insgesamt älter werdenden Gesellschaft wird der Kreis der Betroffenen weiter wachsen.

Aber auch Menschen ohne eine dauerhafte, diagnostizierte Behinderung profitieren von einer barrierefreien Umgebung: Wer einen Kinderwagen schiebt, lernt eine behindernde Umwelt kennen, ebenso Menschen, die nach einem Unfall vorübergehend einen Arm oder ein Bein im Gips haben. 

Der Curb Cut Effekt beschreibt das Phänomen, dass barrierefreie Elemente wie beispielsweise abgesenkte Bordsteinkanten auch von Menschen ohne Einschränkungen häufiger genutzt werden. Und mal ehrlich: Wer wäre nicht dankbar für AGBs und Antragsformulare in leichter Sprache?

Barrierefreiheit nützt also uns allen. Sie schadet niemandem. Dennoch wird sie in weiten Teilen der Gesellschaft noch nicht umgesetzt. Deshalb wurde eine Reihe von Gesetzen verabschiedet, die Barrierefreiheit zur Pflicht machen. Lange Zeit galten die Vorgaben überwiegend für öffentliche Einrichtungen, doch das wird sich bald ändern.

Die Vorschriften zur Barrierefreiheit bescheren der Branche neue Aufträge.

Damit sind wir beim zweiten Argument für einen Kompetenzaufbau im Bereich Barrierefreiheit: Wer hier fachkundig ist, erschließt neue Aufträge und Kund:innengruppen, denn zur Umsetzung aller Bestimmungen zur Barrierefreiheit braucht es kompetente Dienstleister:innen, und diese kommen ganz überwiegend aus der Kultur- und Kreativwirtschaft. So braucht es beispielsweise:

  • Texter:innen für leichte bzw. einfache Sprache 
  • Programmier:innen und Webdesigner:innen für barrierefreie Internetseiten
  • Produktdesigner:innen für Produkte und Umverpackungen, die jede:r eigenständig benutzen kann
  • UX/UI Designer:innen für barrierefreie Nutzer:innenoberflächen und barrierefreies Anwendungsdesign
  • Architekt:innen für barrierefreie öffentliche und private Räume

… und jede Menge weiterer Profis aus der Branche, die Produkte und Dienstleistungen im besten Fall nicht nur funktional barrierefrei machen, sondern sie auch so gestalten, dass ihre Nutzung für alle Menschen gleichermaßen möglich ist – und dabei auch noch Spaß macht. Das ist eine enorme Herausforderung für die individuelle Kreativität, aber gleichzeitig ein besonders wichtiger Beitrag zur Weiterentwicklung unserer Gesellschaft. 

Den rechtlichen Rahmen dafür geben einschlägige Gesetze in Deutschland vor, darunter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das ab 2025 auch privatwirtschaftliche Unternehmen betrifft, unter Umständen auch Euch selbst.

Barrierefreiheit wird zur Pflicht – auch für die Kultur- und Kreativwirtschaft.

Bereits 2002 trat in Deutschland das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung, auch Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), in Kraft und wurde mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) 2009 weiterentwickelt. 

Die Länder haben darauf basierend eigene Gesetze verabschiedet, in Sachsen ist dies das Sächsische Inklusionsgesetz (SächsInklusG). Es verpflichtet Träger öffentlicher Gewalt (u.a. Behörden und der Aufsicht des Freistaates unterstehende Körperschaften) zur Barrierefreiheit in Bezug auf ihre Kommunikation (einschließlich Websites) und ihre Zugänglichkeit. 

Aus diesem Kontext ist Webdesigner:innen mit öffentlichen Auftraggeber:innen bereits die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) bekannt, die Standards für barrierefreie Internetseiten vorgibt.

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzte die Bundesrepublik 2021 den Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit (EAA) in deutsches Recht um und verpflichtet damit erstmals auch die Privatwirtschaft zur Barrierefreiheit.

Ab dem 29. Juni 2025 müssen dann bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die auf dem Markt angeboten werden, barrierefrei sein. Das betrifft auch Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft.

Genaueres regelt die Durchführungsbestimmung zum BFSG. Einen leichter verständlichen Einstieg geben die Leitlinien zur Anwendung des BFSG, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht hat. Wir empfehlen Euch dringend, zumindest dieses Dokument einmal zu lesen, um Art und Umfang der künftigen Anforderungen für Euer Unternehmen, aber auch für Eure Kund:innen auf dem Schirm zu haben. 

Wirkliche Klarheit über die einzelnen Vorgaben gibt es wohl erst nach Inkrafttreten des Gesetzes und ersten Präzedenzfällen, aber eine erste Orientierung bekommt Ihr im Dokument trotzdem.

Die IHK München hat die wichtigsten Eckpunkte auf einer Infoseite zusammengefasst. Hieraus wird nachfolgend zitiert.

Für wen gilt das BFSG?
Unter die Anforderungen des BFSG fallen Hersteller:innen, Händler:innen und Importeur:innen der unten genannten Produkte sowie die Anbieter:innen der unten genannten Dienstleistungen. Es gibt Ausnahmeregelungen, dazu siehe unten.

Für welche Produkte und Dienstleistungen gilt das BFSG?
Folgende Produkte müssen nach dem BFSG barrierefrei sein (abschließende Aufzählung):

  • E-Book-Lesegeräte
  • Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste gebraucht werden (z.B. Mobiltelefone)
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (z.B. interaktive Fernseher)
  • Hardware-Systeme für Universalrechner für Verbraucher:innen inkl. Betriebssysteme (z.B. Computer)
  • Selbstbedienungsterminals (z.B. Geld- oder Check-In-Automaten)

Folgende Dienstleistungen müssen nach dem BFSG barrierefrei sein (abschließende Aufzählung):

  • Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger etc.)
  • Elemente der Personenbeförderungsdienste wie beispielsweise Webseiten, Apps oder elektronische Ticketdienste
  • Bankdienstleistungen
  • E-Book-Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbraucher:innen (z.B. E-Commerce/Online-Shops, Apps, Online-Terminbuchungs-Tools). 

Das bedeutet: Wenn Ihr Eure Produkte oder Dienstleistungen über einen eigenen Webshop anbietet, und keine der unten genannten Ausnahmen für Euch in Anspruch nehmen könnt, muss der Webshop ab Juni 2025 barrierefrei sein. Es gelten Übergangsfristen von bis zu 5 Jahren.

Das bedeutet aber auch: Wenn Ihr Produkte herstellt und analog vertreibt, die nicht in die oben genannten Produktkategorien fallen, trifft das BFSG erstmal nicht auf Euch zu. Es ist aber davon auszugehen, dass der Wirkungsbereich des BFSG in den kommenden Jahren größer wird.

Welche Anforderungen bestehen genau an Produkte und Dienstleistungen?
In Abschnitt 2 § 3 Abs. 1 BFSG heißt es: „Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.”

Konkret heißt das für:

Produkte

  • Informationen über Produkte und deren Nutzung müssen über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung stehen (also z.B. in Schriftform mit zusätzlicher Vorlesefunktion oder Brailleschrift, Alternativ-Texten bei Bildern) – das ist das sogenannte „Zwei-Sinne-Prinzip“, ein wesentlicher Grundpfeiler der Barrierefreiheit.
  • Sie müssen außerdem einfach auffindbar, gut wahrnehmbar und lesbar sein (Schriftgröße, Kontraste u.a.).
  • Dies betrifft auch die Gestaltung der Umverpackung.
  • E-Books müssen über eine Sprachausgabe verfügen.
  • Weitere Details regelt die Durchführungsbestimmung zum BFSG.

Dienstleistungen

  • Informationen zu Inhalt und Nutzung müssen in mehr als einem sensorischen Kanal zur Verfügung stehen (also z.B. in Schriftform mit zusätzlicher Vorlesefunktion, Alternativ-Texten bei Bildern).
  • Sie müssen außerdem einfach auffindbar, gut wahrnehmbar und lesbar sein (Schriftgröße, Kontraste u.a.).
  • Alle Funktionen und Informationen müssen leicht bedienbar, verständlich und robust sein.
  • Weitere Details regelt die Durchführungsbestimmung zum BFSG.

Welche Ausnahmen existieren?

  • Grundsätzlich sind Kleinstunternehmen (weniger als 10 Angestellte und weniger als 2 Mio. EUR Jahresumsatz), die Dienstleistungen erbringen, vom Anwendungsbereich des BFSG ausgenommen. Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen oder vertreiben, sind vom Gesetz und seinen Vorgaben erfasst.
  • Ausnahmen gelten zudem, wenn die Erfüllung der Anforderungen an Barrierefreiheit zu einer grundlegenden Veränderung eines Produkts oder einer Dienstleistung führen (z.B. in der Form, dass der eigentliche Zweck nicht mehr erfüllt wird). Wo genau hier die Grenze verläuft, kann derzeit noch nicht mit Sicherheit gesagt werden, da erst nach Inkrafttreten des Gesetzes mit entsprechenden Präzedenzfällen zu rechnen ist.
  • Auch eine unverhältnismäßige (z.B. finanzielle oder organisatorische) Belastung des Unternehmens im Zuge der Umsetzung der Barrierefreiheit kann als Grund für eine Ausnahmeregelung gelten. 

Die Beurteilung über das Vorliegen einer der beiden letztgenannten Ausnahmetatbestände  liegt zunächst beim Unternehmen selbst. Wird sich auf die unverhältnismäßige Belastung berufen, so ist diese nachzuweisen anhand eines im BFSG aufgeführten Kriterienkatalogs. (Anlage 4 des BFSG). Hier wird z.B. nach dem Verhältnis von Nettoumsatz zu Nettokosten für die Umsetzung der Anforderungen gefragt.

In beiden Ausnahmefällen sollten die Begründungen für die Beurteilung dokumentiert und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Dokumentation ist für Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, zwar keine Pflicht; im Prüffall werden sie aber dennoch aufgefordert, entsprechende Nachweise einzureichen. 

Zudem gilt in diesen Fällen eine Informationspflicht gegenüber den Marktüberwachungsbehörden (die Bundesländer entwickeln hierzu derzeit eine Strategie), und zwar auch in den EU-Ländern, in denen die Produkte und Dienstleistungen vertrieben werden. 

Übergangsfristen
Das BFSG sieht neben Ausnahmeregelungen auch eine Übergangsfrist vor. So, wie wir den entsprechenden Paragrafen (§ 38 der Durchführungsbestimmungen zum BFSG) lesen, können Dienstleistungen bis zum 27.06.2030 weiter wie bisher angeboten werden, sofern die Form der Dienstleistung aktuell geltenden Vorschriften entspricht. Für Selbstbedienungsterminals gilt sogar eine Frist von maximal 15 Jahren.

Was droht bei Verstößen?
Laut Gesetz haben Verbände und Verbraucher:innen das Recht, die Marktüberwachungsbehörden zu informieren, wenn die Anforderungen zur Barrierefreiheit nicht umgesetzt werden (vgl. § 32 BFSG). In diesem Fall wird eine Überprüfung vorgenommen und ggf. eine Anpassung verlangt. Im Extremfall kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 EUR erhoben werden und/oder ein Verbot der Leistung bzw. des Produktes erfolgen. 

Bei der Vorbereitung unserer ersten eigenen barrierefreien Veranstaltung waren auch wir ziemlich unsicher: Wo fängt man an? Wie macht man möglichst wenig falsch? Und ist es nicht albern, eine barrierefreie Veranstaltung zu machen, wenn unsere Website und die gesamte Öffentlichkeitsarbeit noch gar nicht barrierefrei sind? Eine Inklusionsaktivistin aus Leipzig sagte damals den schönen Satz: „Die Angst davor, Fehler zu machen, soll nicht dazu führen, dass wir es nicht versuchen.“ Also haben wir einfach angefangen. Und Fehler gemacht. Und für die Zukunft gelernt.

In unseren Recherchen haben wir eine Vielzahl an Initiativen, Netzwerken, Wissenspools, Auskunfts- und Beratungsstellen sowie Förderprogrammen für Barrierefreiheit gefunden, die wir hier in den kommenden Wochen mit Euch teilen und kontinuierlich ergänzen.

Wenn wir relevante Adressen oder Akteur:innen in Sachsen vergessen haben, gebt uns bitte Bescheid an . Wenn Ihr selbst sächsische Kultur- und Kreativwirtschaftsunternehmen seid und Expertise im Themenfeld Barrierefreiheit habt, tragt Euch bitte kostenfrei auf unserer Branchenplattform www.kreative-in-sachsen.de ein.

/// Servicestelle Inklusion im Kulturbereich
Eine langjährige Partnerorganisation von KREATIVES SACHSEN mit großer Expertise im Bereich Inklusion und Barrierefreiheit. Ihr gilt auch unser Dank für den Impuls, diese Infoseite aufzusetzen.

Die Servicestelle bietet zahlreiche Konzepte und Formate wie Beratungen, Inhouse-Schulungen, Prozessbegleitungen und Möglichkeiten zum Netzwerken rund um das Thema Inklusionsentwicklung im Kulturbereich in Sachsen. Zielgruppe sind Vertreter:innen von Kultureinrichtungen, Vertreter:innen von Kulturverwaltung und Kulturpolitik sowie Künstler:innen und Kulturschaffende mit Behinderung.

Die Website bietet umfassende Infos zur Barrierefreiheit in der Kulturarbeit. Ein besonderer Tipp ist das Handbuch inklusive und barrierefreie Kulturarbeit mit praktischen Anleitungen und Checklisten.

Den Veranstaltungskalender der Servicestelle mit Vorträgen und Schulungen findet Ihr hier

Mehrmals im Jahr veranstaltet die SIK den ‘Runden Tisch’ für Künstler:innen und Kulturschaffende mit Behinderung oder chronischen Erkrankungen. Ihre Mitglieder werden von der Servicestelle auch als Referent:innen, Co-Trainer:innen und Moderator:innen vermittelt.

/// Inklusionsnetzwerk Sachsen
Das Netzwerk dient dem branchenübergreifenden Austausch und ist ein freiwilliger sowie kostenfreier Zusammenschluss. Es soll helfen, Kontakte und Informationen auszutauschen, Wissen und Erfahrung zu teilen, neue Projekte anzuregen oder gute Projekte vorzustellen und zur Nachahmung anzuregen. 

Die Fotokampagne Gesichter der Inklusion stellt Selbstvertreter:innen und Aktivist:innen vor, und hier findet Ihr Organisationen und Einrichtungen, die sich in Sachsen aktiv für Inklusion einsetzen. 

/// Behindern verhindern (Sachsen)
Themenseite des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales mit Informationen über die aktuellen Handlungsfelder und Angebote der Staatsregierung, sowie über Förderungen und gesetzliche Regelungen.

/// Bundesfachstelle Barrierefreiheit
Die Bundesfachstelle Barrierefreheit sammelt systematisch das bestehende Wissen zur Barrierefreiheit, arbeitet es auf und stellt es der Öffentlichkeit zur Verfügung. Sie berät in erster Linie diejenigen, die nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und anderen Rechtsvorschriften des Bundes zur Barrierefreiheit verpflichtet sind, nach Kapazitäten auch gesellschaftliche Organisationen und Unternehmen.

In der Rubrik Fachwissen finden sich umfangreiche Informationen zu den rechtlichen Grundlagen und der Umsetzung von Barrierefreiheit.

In der Übersicht der Beratungsstellen der Länder fehlt aktuell der Freistaat Sachsen. Sobald wir hierzu Informationen haben, reichen wir sie nach.

/// Netz Barrierefrei
Eine sehr umfangreiche Seite zu Digitalität und Barrierefreiheit mit angeschlossenem Podcast und regelmäßigen digitalen Meetups. 

/// Eure Kultur- und Kreativwirtschaftsverbände in Sachsen
Die  regionalen Branchenverbände Kreatives Leipzig, Wir gestalten Dresden, Kreatives Erzgebirge und Kreatives Chemnitz haben bereits Erfahrungen im Themenfeld Barrierefreiheit oder sind zumindest dafür sensibilisiert; aktuell gibt es aber keine regelmäßigen kollegialen Austauschformate auf lokaler Ebene. Wenn Ihr das ändern wollt: Nehmt Kontakt mit ihnen auf!

Links und Infos nach Teilmärkten

Die Verlagsbranche muss sich im Hinblick auf das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), bis Juni 2025 die Frage stellen, wie sie barrierefreien Zugang zu E-Books, Lesegeräten und Online-Shops gewährleisten kann. Die Entwicklung neuer Technologien und digitaler Formate bietet in der gesamten Wertschöpfungskette zum einen große Chancen, Inhalte barrierefrei zu produzieren, setzt aber gleichermaßen neue Maßstäbe und Herausforderungen an die Branche.         

Wissenspool für die Praxis:
/// Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Serviceseite zum Themenfeld Barrierefreiheit im Buchmarkt mit  FAQs zu rechtlichen und technischen Aspekten der Barrierefreiheit im Buchmarkt, Leitfäden zu barrierefreien EPUB3-E-Books, PDF-Dokumenten und Websites sowie gesetzlichen Standards für Verlagsprodukte und -dienstleistungen
///dzb lesen, Börsenverein des deutschen Buchhandels und Fondazione Libri Italiani Accessibili:  Handbuch „E-Books ohne Barrieren – Auf dem Weg in eine barrierefreie, digitale Zukunft!“, Januar 2022
/// dzb lesen: Checkliste zur Herstellung barrierefreier digitaler Verlagsprodukte – Informationen zu grundlegenden Anforderungen an webbasierte, digitale Verlagsprodukte.
/// Werkzeuge zum Testen von EPUBs auf Barrierefreiheit: das BACC-Tool und das Ace-Tool.

Weiterführende Informationen:
www.boersenverein.de/beratung-service/barrierefreiheit/
www.dzblesen.de/

Wissenspool für die Praxis:
/// leserlich.info – Angebot des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes: Schritte zu einem inklusiven Kommunikationsdesign
///DIN 1450: Schriften – Leserlichkeit
/// Christiane Maaß (Hg.), Isabel Rink (Hg.): Handbuch Barrierefreie Kommunikation
/// Netzwerk leichte Sprache: Die Regeln für Leichte Sprache*
/// dzb lesen/ Überwachungsstelle zur Barrierefreiheit von Informationstechnik: Anforderungen an barrierefreie Websites und Apps inkl. rechtlicher Grundlagen und Checklisten
/// Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin: Grundlagen für barrierefreie Kommunikation

Beratungsstellen & Netzwerke:
/// Bundesweites Kompetenzzentrum für Menschen mit Blindheit und Sehbehinderung: Hilfestellung bei Gestaltungen speziell unter Berücksichtigung der Bedürfnisse blinder und sehbehinderte Menschen, Erstellung tastbarer Abbildungen
/// dzb lesen/ Überwachungsstelle zur Barrierefreiheit von Informationstechnik: Beratung und Fortbildungsangebote