Im April dieses Jahres versandte die Sächsische Aufbaubank (SAB) Informationsschreiben bzw. Anhörungsbögen im Rahmen der Berechtigungsprüfung für die sogenannte November- und Dezemberhilfe. Wir haben damals zu diesem Prüfprozess auf unserer Website informiert. 

Aktuell erhalten viele von Euch sogenannte Erstattungsbescheide, in denen Ihr informiert werdet, dass Eure Antragsberechtigung nicht bestätigt werden konnte und Ihr die November- bzw. die Dezemberhilfe zurück zahlen müsst.

Was ist nun zu tun? Wir haben in Abstimmung mit der SAB die wichtigsten Antworten dazu hier zusammen gefasst. Die Angaben beziehen sich auf Antragstellungen bis zu einer Höhe von 5.000 EUR, die direkt erfolgten, also ohne prüfende Dritte wie Steuerberater:innen oder Wirtschaftsprüfer:innen.

Dafür habt Ihr drei Monate Zeit. Die Frist dafür – das Zahlungsziel – findet Ihr auf Eurem Erstattungsbescheid.

Es ist möglich, darüber hinaus einen Zahlungsaufschub zu beantragen. Dafür reicht eine formlose Mail an . Auf demselben Weg kann auch eine Ratenzahlung vereinbart werden. 

Wichtig ist, dass Ihr das Geld entsprechend Eurer schriftlichen Vereinbarung mit der SAB  fristgerecht und in der vereinbarten Höhe überweist, sonst fallen Zinsen an.

In der Begründung zum Erstattungsbescheid wird erläutert, warum bei Euch keine Antragsberechtigung festgestellt werden konnte. Wenn Ihr der Erklärung nicht folgen könnt, habt Ihr die Möglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. 

Dafür habt Ihr einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (d.h. 3 Tage nach Aufgabe zur Post durch die SAB) Zeit. Der Widerspruch kann per Mail eingelegt werden; er muss aber von Euch rechtsgültig unterschrieben sein (z.B. mit eingescannter Unterschrift oder verifizierter e-Signatur). 

Im Zuge des Widerspruchsverfahrens erfolgt eine erneute individuelle Prüfung der Antragsberechtigung durch eine:n Mitarbeiter:in der SAB. Es ist auch möglich, dabei die Kategorie der Betroffenheit (direkt, indirekt, indirekt über Dritte, Mischbetrieb – siehe unten) nachträglich zu ändern. Dafür müssen die jeweils erforderlichen Nachweise erbracht werden. Dieses Verfahren kann mehrere Wochen dauern.

Solange das Widerspruchsverfahren läuft, muss das Geld nicht zurückgezahlt werden, es fallen also auch keine Zinsen an. 

Der Widerspruch kann jederzeit zurückgezogen werden, z.B. wenn sich abzeichnet, dass er nicht erfolgreich sein wird. Eine Einschätzung hierzu kann Euch Eure Ansprechpartner:in bei der SAB geben. Das Widerspruchsverfahren ist dann für Euch kostenfrei, und Ihr zahlt einfach den geforderten Betrag gemäß Erstattungsbescheid zurück.

Nur in dem Fall, dass der Widerspruch auf Euren Wunsch bis zum Schluss durchgezogen wird und nicht erfolgreich ist, fallen für den Widerspruch Verwaltungsgebühren nach dem Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetz (SächsVwVfG) an. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe der gezahlten Hilfe. Sie liegt bei 1% der gezahlten Summe, zuzüglich eventueller Auf- oder Abschläge je nach Verwaltungsaufwand, mindestens sind es jedoch 30 EUR. Erfahrungswerte der SAB mit Widerspruchsverfahren zu anderen Coronahilfen legen nahe, dass die Gebühr selten über 50-60 EUR liegt. Das ist jedoch nur ein Schätzwert; genauere Informationen erhaltet Ihr von den Mitarbeitenden der SAB, die den Widerspruch bearbeiten.

Dieses Schreiben ist lediglich eine Information für Euch, dass die SAB das für Euch zuständige Finanzamt über die Zahlung der November-/ Dezemberhilfe informiert hat, damit sie steuerlich berücksichtigt werden kann. Es ist also keine Bestätigung dafür, dass Ihr das Geld auch wirklich behalten dürft. Solltet Ihr die Hilfe zurückzahlen müssen, informiert die SAB das Finanzamt auch darüber. Ihr werdet also keine Steuern für eine letztendlich nicht erhaltene November-/ Dezemberhilfe entrichten müssen.

Maßgeblich für die Antragsberechtigung sind die FAQ zur November- und Dezemberhilfe, die Ihr hier (Punkt 1) einsehen könnt. Bitte beachtet auch die Ausführungen zur Definition von Selbstständigkeit (Punkt 1.1).

Als direkt betroffen gelten demnach:

Unternehmen, Betriebe, (Solo-)Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten und somit direkt betroffen waren. Auch Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann z.B. erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit.

Als indirekt betroffen gelten oben genannte Selbständige und Organisationen, die zwar nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen waren, aber faktisch im November und/oder Dezember 2020 an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren. Dies ist der Fall, wenn sie nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen

Der Nachweis der indirekten Betroffenheit erfolgt z.B. durch Rechnungen aus 2019, die belegen, dass Ihr mind. 80% Eurer Umsätze mit der Art von Unternehmen/Einrichtungen gemacht habt, die im November bzw. Dezember 2020 schließen mussten, also Honorarverträge mit Spielstätten o.ä.

Als indirekt über Dritte betroffen gelten oben genannte Selbständige und Organisationen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. 

Das trifft beispielsweise auf Künstler:innen zu (indirekt über Dritte Betroffene), die von Veranstaltungsagenturen (indirekt Betroffene) beauftragt wurden, um beispielsweise in einer Livespielstätte (direkt Betroffene) aufzutreten. 

In dem Fall besteht keine direkte Vertragsbeziehung zwischen Künstler:in und Spielstätte, sie haben aber dennoch Anspruch auf November-/Dezemberhilfe, wenn sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent für die Monate November und Dezember 2020 nachweisen können. Als Nachweis hierfür – sowie für die indirekte Betroffenheit – können z.B. geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse dienen.

Als antragsberechtigte Mischbetriebe gelten Unternehmen, die in verschiedenen Tätigkeitsfeldern aktiv sind, von denen einige als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte von den Schließungen betroffen waren. Sie sind dann antragsberechtigt, wenn die betroffenen Tätigkeitsfelder in 2019 mindestens 80% des Gesamtumsatzes ausgemacht haben.

Zu welcher Kategorie Ihr gehört, wie Ihr das nachweist und ob Ihr überhaupt einer Kategorie zugeordnet werden könnt, kann das Widerspruchsverfahren klären.

An dieser Stelle nochmals der ausdrückliche Hinweis, Euch direkt mit der SAB in Verbindung zu setzen. Wir können Euch hierzu keine weiterführenden verbindlichen Auskünfte geben.

Ihr erreicht das Service-Center der SAB telefonisch unter:  0351 4910-1100 sowie per Mail an .

Im Dezember 2020 haben wir mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) eine Infosession zur Novemberhilfe aufgezeichnet, in der die verschiedenen Antragsberechtigungen vorgestellt und einige Eurer damaligen Fragen beantwortet werden. Ihr könnt die Session hier noch einmal anschauen.