Maßgeblich für die Antragsberechtigung sind die FAQ zur November- und Dezemberhilfe, die Ihr hier (Punkt 1) einsehen könnt. Bitte beachtet auch die Ausführungen zur Definition von Selbstständigkeit (Punkt 1.1).
Als direkt betroffen gelten demnach:
Unternehmen, Betriebe, (Solo-)Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten und somit direkt betroffen waren. Auch Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann z.B. erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit.
Als indirekt betroffen gelten oben genannte Selbständige und Organisationen, die zwar nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen waren, aber faktisch im November und/oder Dezember 2020 an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren. Dies ist der Fall, wenn sie nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Der Nachweis der indirekten Betroffenheit erfolgt z.B. durch Rechnungen aus 2019, die belegen, dass Ihr mind. 80% Eurer Umsätze mit der Art von Unternehmen/Einrichtungen gemacht habt, die im November bzw. Dezember 2020 schließen mussten, also Honorarverträge mit Spielstätten o.ä.
Als indirekt über Dritte betroffen gelten oben genannte Selbständige und Organisationen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen.
Das trifft beispielsweise auf Künstler:innen zu (indirekt über Dritte Betroffene), die von Veranstaltungsagenturen (indirekt Betroffene) beauftragt wurden, um beispielsweise in einer Livespielstätte (direkt Betroffene) aufzutreten.
In dem Fall besteht keine direkte Vertragsbeziehung zwischen Künstler:in und Spielstätte, sie haben aber dennoch Anspruch auf November-/Dezemberhilfe, wenn sie einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent für die Monate November und Dezember 2020 nachweisen können. Als Nachweis hierfür – sowie für die indirekte Betroffenheit – können z.B. geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse dienen.
Als antragsberechtigte Mischbetriebe gelten Unternehmen, die in verschiedenen Tätigkeitsfeldern aktiv sind, von denen einige als direkt, indirekt oder indirekt über Dritte von den Schließungen betroffen waren. Sie sind dann antragsberechtigt, wenn die betroffenen Tätigkeitsfelder in 2019 mindestens 80% des Gesamtumsatzes ausgemacht haben.
Zu welcher Kategorie Ihr gehört, wie Ihr das nachweist und ob Ihr überhaupt einer Kategorie zugeordnet werden könnt, kann das Widerspruchsverfahren klären.