Der Prozess um die Rückforderungen der Corona-Soforthilfen 2020 hat die Arbeitswelt vieler Akteur:innen der Kultur- und Kreativwirtschaft in den vergangenen Wochen und Monaten erheblich belastet und ihre Arbeitswelt stark beeinflusst. 

In den vergangenen zwei Monaten haben wir gemeinsam mit unserem Träger, dem Landesverband der Kultur und Kreativwirtschaft Sachsen e.V. und Wir gestalten Dresden intensive Gespräche mit politischen Vertreter:innen, dem zuständigen Ministerium und der Sächsischen Aufbaubank (SAB) geführt. Ziel war es, die Perspektiven der Kultur- und Kreativwirtschaft sichtbar zu machen, Informationen zu bündeln und konkrete Handlungsmöglichkeiten für die Branche aufzuzeigen.

Nach einer temporären Aussetzung der Rückzahlungsforderungen gelten ab sofort erleichternde Regelungen, welche die Rückzahlung flexibler gestalten. Alle relevanten Informationen zu den neuen Zahlungserleichterungen sind über das Portal der Sächsischen Aufbaubank zu finden.

Wir fassen alle wichtigen Informationen dazu hier zusammen. Bei individuellen Fragen und weiterem Bedarf an Austausch helfen unsere Berater:innen oder die jeweiligen Branchenvertretung vor Ort gerne weiter.

Allgemeiner Ablauf (Juli 2025)

  • Die Sächsische Aufbaubank (SAB) versendet derzeit Schreiben mit der Aufforderung zur Teilnahme am Rückmeldeverfahren, damit beginnt der Antragsprozesses für mögliche Zahlungserleichterungen.
  • Es folgen Erinnerungsschreiben mit den aktuellen Informationen zum vereinfachten Verfahren

Was ist zu tun? 

Voraussetzung für Zahlungserleichterung ist die Teilnahme am Rückmeldeverfahren!

Nur wer am Rückmeldeverfahren teilnimmt, kann Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen. Erfolgt keine Rückmeldung, fordert die SAB die gesamte Soforthilfe zurück.

Bei Unsicherheiten kann das Kontaktformular der SAB genutzt werden. Auch eine telefonische Hotline (0351-4910 4999) steht zur Verfügung.

Die vereinfachten Regelungen zu den Rückforderungen

Für die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe gibt es verschiedene Optionen:

  • sechs Monate zinsfreie Rückzahlungsfristen nach Erhalt des Schlussbescheids
  • Sollte eine zinsfreie Rückzahlung innerhalb der sechs Monate nicht möglich sein, kann zwischen verschiedenen Fälligkeiten gewählt werden, für die dann Festzinsen anfallen:
    • 12 Monate: Festzins 0,5 %
      24 Monate: Festzins 1,0 %
      36 Monate: Festzins 1,5 %
  • Der gesamte Betrag, einschließlich der Zinsen, muss bis zum Ende der gewählten Zahlungsfrist bei der SAB eingegangen sein. Bei Zahlungsverzug nach der gewählten Fälligkeit fallen höhere Zinsen an.
  • Einen Antrag auf Verlängerung der Rückzahlungsfrist kann über das Kontaktformular gestellt werden
  • Wer eine Rückzahlung unter 500 € errechnet hat, muss diesen Betrag nicht zurückzahlen, da eine Bagatellgrenze systemisch berücksichtigt wird. Die Rückmeldung muss aber dennoch im Förderportal abgesendet werden

Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf ein Einstellen der Rückforderungsverfolgung zu stellen, wenn die Einkünfte und Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Forderung zurückzuzahlen. Hier werden Einkommensgrenze und Vermögensgrenze wie folgt betrachtet:

Einkommensprüfung:
Bei folgenden Grenzwerten wird davon ausgegangen, dass die Rückzahlung der Soforthilfe aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht möglich ist:

  • bei jährlichen Gesamteinkünften von Selbstständigen unter 35.000 EUR (abzüglich Steuern, vor Sozialversicherung/ Künstlersozialkasse)
  • Erhöhung der Grenze um 7.000 EUR für jedes Kind mit Kindergeldbezug
  • Basis: Einkommensteuerbescheid 2023, sowie aktuelle Kindergeldbezug, Rentenbezüge
    → Es geht um die aktuelle Zahlungsfähigkeit

Es zählen jährliche Grenzen von Gesamteinkünften, abhängig vom Haupterwerb, wenn:

  • Selbständigkeit = Haupterwerb: dann Nettoeinkommen 35.000 EUR
  • Haupterwerb = Teilzeitstelle: dann Nettoeinkommen von 23.000 EUR

Vermögensprüfung:

  • generell werden nur freie Vermögenswerte über 40.000 EUR berücksichtigt
  • jedes Kind mit Kindergeldbezug erhöht die Grenze um weitere 15.000 EUR
  • Immobilienvermögen wird in der Regel nicht berücksichtigt
    → es erfolgt aber ggf. eine Einzelfallprüfung
  • auf Antrag kann das Vermögen zur Alterssicherung unberücksichtigt bleiben
  • auf Antrag können die zur Fortsetzung der Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel und Vermögenswerte von (Solo-)Selbstständigen unberücksichtigt bleiben

Was passiert, wenn im Rückmeldeverfahren der zu erstattende Betrag bereits gezahlt wurde? (z.B. über private Leihe von Geld, weil man zum Zeitpunkt nicht zahlungsfähig war.)

Hier gelten besondere Voraussetzungen, welche aktuell noch seitens der SAB im Beschlussprozess liegen. Wir bitten hier um Geduld! Diese werden ggf. in einer zukünftigen Antragsmaske (ab voraus. September 2025) abgefragt. Hier muss der besondere Härtefall aufgezeigt werden! Zum Beispiel wenn eine Person feststellt und nachweisen kann, dass sie eigentlich unter die Einstellung der Forderungsverfolgung fällt.

Wer sich in einem Widerspruchsverfahren befindet und primär Zahlungserleichterungen (insbesondere die Einstellung der Forderungsverfolgung) in Anspruch nehmen möchte, kann ggf.:

  • diesen Widerspruch zurücknehmen (mittels Vordruck, der mit der Eingangsbestätigung zum Widerspruch an die Kunden versendet wird und Upload ins Portal)
  • Kontaktformular ausfüllen
  • Schlussbescheid abwarten

Im September 2025 ist ein weiteres Gespräch mit der SAB geplant. Um auf individuelle Problemlagen eingehen zu können, werden weiterhin Fallbeispiele von Kultur- und Kreativschaffenden aus Sachsen gesammelt. Diese Rückmeldungen helfen der SAB und dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, den Prozess praxisnah und verlässlich zu gestalten.

Über aktuelle Entwicklungen und neue Angebote wird kontinuierlich informiert.