Zum 1. Januar 2025 treten neue Regelungen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung in Kraft. Die wichtigsten Änderungen hier im Überblick:

Anpassung der Umsatzgrenzen
Die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer:innen wurden angehoben. Ab 2025 beträgt die Grenze im Gründungsjahr 25.000 EUR netto (zuvor 22.000 EUR brutto), unabhängig vom Monat der Gründung. Wird diese Grenze nicht überschritten, bleibt der Kleinunternehmerstatus auch im Folgejahr bestehen. Eine Umstellung auf die Regelbesteuerung erfolgt erst zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres.

Neu ist außerdem: Liegt der Umsatz im laufenden Jahr über 100.000 EUR netto (zuvor 50.000 EUR brutto), greift ab sofort automatisch die Regelbesteuerung – ohne Übergangsfrist.

Rückwirkende Anwendung
Die neue Grenze von 25.000 EUR gilt rückwirkend auch für das Jahr 2024. Wer im Jahr 2024 beispielsweise 23.000 EUR Umsatz erzielt hat, kann rückwirkend von der neuen Regelung profitieren und weiterhin den Kleinunternehmerstatus beibehalten.

EU-weite Öffnung der Regelung
Ab 2025 wird die Kleinunternehmerregelung auf den gesamten EU-Raum ausgeweitet. Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten können diese Regelung nutzen, wenn sie in Deutschland Umsätze erzielen. Umgekehrt dürfen auch Selbstständige aus Deutschland die Kleinunternehmerregelung bei Umsätzen im EU-Ausland anwenden. Voraussetzung ist eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie ein Jahresumsatz von unter 100.000 EUR innerhalb der gesamten EU.

Mit dieser Öffnung ist ein höherer bürokratischer Aufwand verbunden. Geplant sind ein zentrales Meldesystem sowie eine spezielle EU-weit gültige ID.

Weitere Informationen:
www.gruenderplattform.de/ratgeber/kleinunternehmerregelung