Das Investitionsförderprogramm Regionales Wachstum existiert bereits seit einigen Jahren. Es unterstützt sächsische Unternehmen bei der Errichtung, Erweiterung oder Diversifizierung von Betriebsstätten, indem es einen anteiligen Zuschuss zu den förderfähigen Investitionsausgaben gewährt.

Seit Sommer 2023 sieht die Förderrichtlinie u.a. vor, dass in der Stadt Chemnitz insbesondere Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft antragsberechtigt für dieses Förderprogramm sind. Nach Abstimmung mit den zuständigen Sachbearbeiter:innen bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) informieren wir deshalb hier ausführlicher über das Programm. 

Alle nachfolgenden Informationen beziehen sich auf Vorhaben in der Stadt Chemnitz. Wenn Ihr Vorhaben in anderen Regionen Sachsens plant und mehr über das Programm wissen wollt, besucht die Programmseite der SAB oder vereinbart einen Beratungstermin mit uns

Lasst uns bitte wissen, welche Erfahrungen Ihr im Lauf der Zeit mit dem Programm macht und ob bzw. wofür Ihr es nutzt.

  • Unternehmen (inkl. Soloselbstständige) der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die überwiegend in einem oder mehreren Bereichen der Kultur- und Kreativwirtschaft tätig sind (siehe Anlage 3 und 4 der Förderbedingungen, automatischer Download) und in die Errichtung, den Ausbau oder die Diversifizierung ihrer Betriebsstätte* investieren wollen. 
  • Selbstständige im Nebenerwerb sind nur dann antragsberechtigt, wenn das Investitionsvorhaben dazu dient, das Unternehmen vom Nebenerwerb zum Vollerwerb zu entwickeln. Dazu wäre es dann aber erforderlich, dass sich die/der Unternehmer:in in Vollzeit dem Unternehmen widmet und das ggf. bestehende abhängige Arbeitsverhältnis aufgibt/ kündigt.
  • Die Gesamtsumme der geplanten Investitionen muss mindestens 20.000 EUR betragen. Für einzelne Bereiche der Kultur- und Kreativwirtschaft gilt eine Investitionsobergrenze von knapp 50.000 EUR (u.a. Architekturbüros, Bucheinzelhandel, Fotograf:innen, siehe oben verlinkte Förderbedingungen).
  • Das Vorhaben muss innerhalb von 24 Monaten umgesetzt werden. 

Hinweis: Der Fokus auf Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft besteht nur für Vorhaben in der Stadt Chemnitz. In allen anderen Regionen Sachsens ist das Programm auch für andere Branchen offen (siehe oben).

*   Eine Betriebsstätte im Sinne der Richtlinie ist eine räumlich, personell und sachlich getrennt zu betrachtende feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die durch ein hohes Maß an Eigenständigkeit gekennzeichnet ist. Onlineshops oder Kursplattformen bspw. sind grundsätzlich förderfähig, wenn sie einer festen Betriebsstätte zuzuordnen sind.

  • Bezuschusst werden Investitionen in das Sach- und Anlagevermögen, z.B. Maschinen, Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Gebäude, bauliche Investitionen, immaterielle Wirtschaftsgüter (Patente, Lizenzen u.a.), sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
  • nicht förderfähig sind u.a.: der Erwerb von Grundstücken, Mietkosten, der Kauf von Pkw, die primär dem Transport dienen, der Kauf von Gegenständen, die primär Dritten zur Miete überlassen werden sollen, der Kauf gebrauchter Wirtschaftsgüter, Planungsleistungen sowie Gebühren und Finanzierungskosten aller Art. 
  • Die Zuschusshöhe beträgt 10%, 20% oder 30% der förderfähigen Kosten, je nach Unternehmensgröße und genauem Ort (Straße und Hausnummer) des Investitionsvorhabens innerhalb des Stadtgebietes  (siehe Programmkonditionen, automatischer Download). Bei einer Unternehmensnachfolge kann der Zuschuss  bis zu 50% der förderfähigen Kosten betragen.
  • 25% der Investitionssumme müssen als beihilfefreier Eigenbeitrag erbracht werden (sehr vereinfacht gesagt: Es darf sich hierbei nicht um Subventionen, z.B. zinsverbilligte Kredite, Zuschüsse o.ä. handeln. In Frage kommen z. B. bestimmte Formen von Gesellschafterdarlehen, Beteiligungskapital oder ein Hausbankdarlehen), davon wiederum müssen 10% Eigenmittel sein (z.B. Bankguthaben).
  • Das Investitionsvorhaben muss dazu dienen, die Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu steigern (z.B. Angebotserweiterung, Umsatzausweitung, Prozessoptimierung, Verbesserung der Angebotsqualität).
  • Die jährliche durchschnittliche Investitionssumme muss mind. 50% über den durchschnittlichen Abschreibungen (ohne Sonderabschreibungen) der letzten drei Jahre liegen ODER die Investitionssumme beträgt mindestens 10% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Jahre. Beides gilt nicht, wenn eine neue Betriebsstätte errichtet werden soll.
  • Die vorhandenen Dauerarbeitsplätze in der zu fördernden Betriebsstätte (bei Soloselbstständigen: der eigene Arbeitsplatz) müssen für mindestens drei Jahre nach Beendigung des Vorhabens erhalten und besetzt bleiben. 
  • Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen für mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Vorhabens im Unternehmen verbleiben. Erfolgt dies nicht, z.B. weil die unternehmerische Tätigkeit aufgegeben wird, ist der Zuschuss inkl. Zinsen in der Regel zurückzuzahlen. 
  • Das Unternehmen bzw. das Investitionsvorhaben muss einen Beitrag sowohl zur ökologischen als auch zur sozialen Nachhaltigkeit im Sinne der Förderrichtlinie leisten.
  • Registrierung im Förderportal der SAB (sofern noch nicht erfolgt)
  • Zusammenstellen der Antragsunterlagen, u.a.  mit ausführlichen Angaben zum Unternehmen, der Unternehmer:innenperson und der geplanten Investition (teilweise anhand von Vordrucken)
  • Einreichen des Antrags nebst aller Unterlagen im Förderportal der SAB
  • anschließend wird eine Eingangsbestätigung der SAB versandt. Erst dann darf mit dem Vorhaben begonnen werden (siehe Terminhinweis in der Eingangsbestätigung).
    • Hinweis: Nach Auskunft der SAB kann z.B. der Mietvertrag eines Ladengeschäftes auch vor Erhalt der Eingangsbestätigung unterschrieben werden. Verbindliche Lieferungs- und Leistungsverträge dürfen erst danach abgeschlossen werden.
  • Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach der Durchführung des Vorhabens

Weitere Infos und Kontaktmöglichkeit:
www.sab.sachsen.de

Termine Online-Infosessions der SAB:
30. Mai 2024 /// 29. August 2024 /// 28. November 2024
Anmeldung: hier klicken

ANWENDUNGSBEISPIELE

Wir haben nachfolgend einige typische Investitionsbedarfe in  der Kultur- und Kreativwirtschaft zusammengestellt und die SAB gebeten, ihre Einschätzung zu einer Förderfähigkeit über das Programm Regionales Wachstum zu geben. Nachträgliche Ergänzungen unsererseits sind mit eckigen Klammern gekennzeichnet.

Wir empfehlen Euch in jedem Fall ein individuelles Beratungsgespräch vorab mit der SAB sowie die Teilnahme an den oben genannten Infosessions.

Ein seit 2020 bestehender Onlineshop für selbst produzierte Accessoires und Kleidung wird als Einzelunternehmen betrieben. Nun soll ein Ladengeschäft eröffnet (angemietet und ausgestattet) werden, in dem das Sortiment verkauft wird.

Antwort SAB: [Mit Verweis auf die in Chemnitz förderfähigen Branchen:] Accessoires und Kleidung sind nicht förderfähig.

Antwort SAB: Werbeaufwendungen sind förderfähig, wenn sie in der Bilanz als Aktivposten erfasst werden. 

Werbekosten führen nur in Ausnahmefällen zur Aktivierung eines Bilanzpostens, insbesondere dann, wenn infolge der Werbung ein bilanzierungsfähiges Wirtschaftsgut entsteht. Wird durch Werbung der Betrieb oder das Angebot einer weiteren Kundschaft bekannt, ist dieser wirtschaftliche Vorteil nicht greifbar und damit nicht bilanzierungsfähig.

In der Regel sind Werbekosten nicht aktivierungsfähig und werden als Betriebsausgaben erfasst.

Ein bestehendes Atelier/Werkstatt soll durch Umbaumaßnahmen erweitert werden, sodass auch eine Verkaufsfläche und/oder ein Kursraum Platz finden. Beides dient der Diversifizierung und Umsatzsteigerung.

Antwort SAB: Prüfung Wirtschaftszweig → Förderfähiges Vorhaben + förderfähige 

Kosten und Zuwendungsvoraussetzungen sind erfüllt, kann ein Investitionszuschuss gewährt werden. 

Persönlicher Beratungstermin vorab wird empfohlen.

Eine als GmbH betriebene Tanzcompany will erstmals eigene Räume mieten und ausbauen, um ihren Produktionsprozess zu professionalisieren. Der Raum dient ausschließlich der Herstellung der Tanzproduktionen (Konzeption, Proben). Gilt er damit als Betriebsstätte?

Antwort SAB: Förderfähige Branche sowie förderfähige Kosten sind zu prüfen

RECHENBEISPIEL

Gesamtkosten der Investition:20.000,00 €
zuwendungsfähige Ausgaben:20.000,00 €
Eigenmittel [10 % auf Gesamtkosten]:2.000,00 € Beihilfefrei
Zuschuss auf zuwendungsfähige Ausgaben 20 %:4.000,00 € Beihilfe
noch zu finanzieren: 14.000,00 €

Zur Refinanzierung der 14.000,00 € können keine Finanzierungsmittel mit Beihilfen eingesetzt werden [= der oben genannte beihilfefreie Eigenbeitrag], da der Beihilfewert in Höhe von 20 % nicht überschritten werden darf. Hier würde nur ein Hausbankdarlehen in Frage kommen.