Den aktuell steigenden Energie- und Lebenshaltungskosten begegnet die Bundesrepublik mit zahlreichen Maßnahmen. Welche Unterstützungsmöglichkeiten Ihr habt und wie Ihr die Hilfen erhaltet, haben wir hier für Euch zusammengefasst.

EINSPARUNGEN BEI ENERGIEKOSTEN

Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde eine Umlage festgelegt, die den Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert. Diese Umlage war Teil des Strompreises und wurde von allen Endverbrauchern bezahlt. Die Höhe variierte von Jahr zu Jahr, abhängig von verschiedenen Faktoren (z.B. erwartete Börsen-Strompreise, Höhe des Letztverbrauchs, Zubau an EEG-geförderten Anlagen.) Zuletzt betrug die Höhe 3,72 Cent je Kilowattstunde. Seit dem 01. Juli 2022 entfällt die EEG-Umlage und wird von der Bundesregierung getragen. 

Beispiel: Eine vierköpfige Familie, die 3.800 kWh pro Jahr verbraucht, hat dadurch im letzten halben Jahr 70,68 Euro eingespart.

Für Haushalte und kleine Unternehmen, die bisher weniger als 30 000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, wird der Preis pro kWh auf 40 Cent gedeckelt, allerdings nur für 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs. Ist dieses Basiskontingent verbraucht, gilt der jeweils vertraglich vereinbarte (höhere) Preis. Damit möchte der Bund die Einsparung von Strom anregen.

Die Strompreisbremse tritt am 01. März 2023 in Kraft und wird rückwirkend zum 01. Januar 2023 berechnet.

Ihr müsst keinen gesonderten Antrag stellen, die Stromversorger verrechnen die Kosten automatisch. Die monatlichen Abschläge sinken um den Entlastungsbetrag.

Haushalte und kleine und mittlere Unternehmen, die mit Gas heizen, erhalten ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Preis von 12 Cent / kWh. Bei Haushalten, die mit anderen Energieträgern heizen, liegt der Preis bei 9,5 Cent / kWh. Für den Verbrauch, der über dem Kontingent liegt, muss der normale Marktpreis gezahlt werden. 

Die Gas- und Wärmepreisbremse tritt am 01. März 2023 in Kraft und wird rückwirkend zum 01. Januar 2023 berechnet.

Exkurs: Unterschied zur Dezember-Soforthilfe: Die sogenannte Dezember-Soforthilfe, die mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) umgesetzt wird, stellt eine einmalige Entlastung für den Monat Dezember dar. Hier entfällt der Dezember-Abschlag komplett. Die Entlastung erfolgt über die Energieversorgungsunternehmen automatisch. 

Die Energiepreispauschale (EPP) wurde bei Soloselbstständigen mit der Einkommensteuervorauszahlung für das 3. Quartal (10. September) verrechnet, d.h. dass die Vorauszahlung automatisch um 300 Euro herabgesetzt wurde.

Falls Ihr keine Einkommenssteuervorauszahlung leistet, wird die Energiepreispauschale in der Einkommensteuererklärung für 2022 geltend gemacht. Die EPP wird vom Finanzamt ausgezahlt, nachdem für das Jahr 2022 eine Einkommensteuererklärung abgegeben und die EPP mit dem Einkommensteuerbescheid für 2022 festgesetzt wurde. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Mer Infos erfahrt Ihr beim Bundesfinanzministerium.

Übrigens: Studierende und Fachschüler:innen erhalten eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro.

WOHNGELD

Die Wohngeldreform trat zum 01. Januar 2023 in Kraft und sorgt dafür, dass statt 600.000 Haushalte nun 2 Millionen Haushalte antragsberechtigt sind. Auch die Höhe des Wohngeldzuschusses war Teil der Reform -, sie wurde mehr als verdoppelt. Betrug der Anspruch bisher im Schnitt 190 Euro pro Monat, sind nun im Schnitt 370 Euro Zuschuss beantragbar. Ob Ihr einen Anspruch auf Wohngeld habt, könnt Ihr hier prüfen.

UNTERSTÜTZUNG FÜR FAMILIEN

Das Kindergeld wird ab dem 01. Januar 2023 für die ersten drei Kinder auf 250 Euro pro Kind im Monat erhöht. Die Erhöhung erfolgt automatisch, Ihr müsst keinen gesonderten Antrag stellen.

Für alle Kinder, die im Jahr 2022 mindestens einen Monat Anspruch auf Kindergeld hatten, also auch für Neugeborene, wurde ein Betrag von 100 Euro ausgezahlt. Mehr infos findet Ihr hier.

Familien mit kleinen Einkommen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Kinderzuschlag, der zusätzlich zum Kindergeld ausgezahlt wird. Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt maximal 250 Euro pro Monat. Der Antrag auf Kinderzuschlag muss gesondert bei der jeweiligen Familienkasse gestellt werden. Ob ihr Anspruch auf den Kinderzuschlag habt, könnt Ihr hier ermitteln.

Der Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro pro Kind und Monat wird ab dem 1. Juli 2023 an Familien ausgezahlt, die bereits

  • Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII);
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz;
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt;
  • Kinderzuschlag (im Kinderzuschlag ist der Sofortzuschlag bereits enthalten)

erhalten haben.

Für Familien mit geringen Einkommen fördert der Bund in einem umfangreichen Paket verschiedene Angebote aus Kultur und Bildung wie Schulausflüge, Teilnahme an der Mittagsverpflegung oder Schulbedarf. Weitere Informationen findet Ihr hier.

Den Antrag auf diese Leistungen müsst Ihr bei der jeweils zuständigen Stelle beantragen. Welche das in Sachsen sind, findet Ihr hier.

WEITERE HILFEN

Die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag kann ab diesem Jahr für 210 Tage (vorher 120 Tage) angesetzt und in der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Bisher war die Pauschale auf 600 Euro im Jahr begrenzt, ab 2023 können nun bis zu 1260 Euro angesetzt werden. Achtung, die Pauschale gilt auch, wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht! Mehr Informationen findet Ihr hier.

Liegt das monatliche Bruttoeinkommen zwischen 520,1 Euro und aktuell 2.000 Euro handelt es sich um einen Midijob. Midijobs sind sozialversicherungspflichtig. Das heißt: Beschäftigte und Arbeitgeber zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Für Midijobber:innen sind die Beiträge im Vergleich zu regulär Beschäftigten jedoch stark reduziert, was das Netto-Einkommen im Verhältnis erhöht. Was das konkret bedeutet, findet Ihr hier.

Aufwendungen für die Altersvorsorge können ab dem 1. Januar 2023 vollständig bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben geltend werden.

Mit dem Kulturfonds Energie fördert die Bundesregierung rückwirkend zum 1. Januar 2023 bis 30. April 2024 Mehrkosten für Gas, Fernwärme und netzbezogenen Strom.

Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind:

  • öffentliche und private Kultureinrichtungen (Museen, Archive, Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren oder -stätten, Theater, Kinos, Opernhäuser, Konzerthäuser, sonstige Einrichtungen für Live-Aufführungen, Einrichtungen zur Erhaltung und zum Schutz des Filmerbes und ähnliche Infrastrukturen, Soziokulturelle Zentren und Einrichtungen der kulturellen Bildung)
  • Kulturveranstaltende (Veranstaltende von Veranstaltungen und Aufführungen im Bereich Kunst und Kultur, Festivals, Ausstellungen und ähnliche kulturelle Aktivitäten)

Was wird gefördert?

  • Anteiliger Ausgleich zum angefallenen Mehrbedarf an Energiekosten. Berücksichtigt werden die Kosten für Gas, Fernwärme und Strom.

Wie wird gefördert?

  • Die förderfähigen Kosten bei Kultureinrichtungen werden wie folgt berechnet: zunächst ermittelt man die aktuellen Energiekosten für 80% des historischen Verbrauchs (lt. letzter Abrechnung). Die Differenz aus den historischen Kosten für 100% des Energieverbrauchs (lt. letzter Abrechnung) und dem auf der aktuellen Preisgestaltung ermittelten Kosten für 80% des Verbrauchs ergibt die förderfähigen Mehrkosten. Diese Mehrkosten werden bei öffentlichen Einrichtungen mit 50% und bei privaten Einrichtungen zu 80% bezuschusst.
  • Kulturveranstaltende können eine Pauschale pro Veranstaltungstag beantragen, die je nach Kapazität des Veranstaltungsraums ermittelt wird.

Infos & Anträge: Kulturfonds Energie

Anträge sollen quartalsweise gestellt werden und müssen bis spätestens 3 Monate nach Ende des jeweiligen Quartals eingereicht werden.

Wer wird gefördert?

  • Antragsberechtigt sind zunächst nur Kleinstunternehmen und kleine sowie mittlere Unternehmen, die bei einem deutschen Finanzamt ertrags- und umsatzsteuerlich geführt werden und Betriebsstätten im Freistaat Sachsen unterhalten.

Was wird gefördert?

  • Ausgabensteigerungen für Energie, die über ein bestimmtes Maß hinausgehen und damit den wirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens besonders belasten.
  • Es sind sämtliche Energieträger, die für die betriebliche Nutzung verbraucht werden, leistungsberechtigt, mit Ausnahme von Kraftstoffen für Fahrzeuge.

Wie wird gefördert?

  • ​​​​​​​​Der Freistaat Sachsen gewährt Unternehmen Billigkeitsleistungen gemäß § 53 SäHO als freiwillige Zahlung zur Milderung von Härten durch gestiegene Energiekosten in Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine.
  • Pro Energieträger beträgt der Mindestförderbetrag 2.500 EUR und insgesamt höchstens 100.000 EUR.

Infos & Anträge: Sächsische Aufbaubank

Die Antragstellung wird voraussichtlich ab Mitte April 2023 möglich sein.

Die Begriffe Betriebskosten und Nebenkosten werden gern synonym verwendet, auch wenn das eigentlich nicht korrekt ist.

Die Nebenkosten sind nicht klar definiert und beinhalten alle Kosten, die mit der Bewirtschaftung und Instandhaltung eines Grundstücks und einer Immobilie entstehen, wie etwa witterungsbedingte Reparaturen am Dach. Die Nebenkosten sind durch den Eigentümer des Grundstücks zu tragen. Welche Kosten der Vermieter selbst tragen und nicht auf die Mieter umlegen kann, findet Ihr im § (1) der Betriebskostenverordnung.

Betriebskosten sind die Kosten, die laufend anfallen, sie sind Teil der Nebenkosten. Betriebskosten sind Verbrauchskosten wie Heiz- und Wasserkosten, aber  auch Wartungskosten für die Haustechnik. Diese Kosten werden Euch je nach Verbrauch in der Nebenkostenabrechnung Eures Vermieters oder in der Abrechnung Eures Stromversorgers übermittelt. Was Betriebskosten im Einzelnen sind, ist in  der Betriebskostenverordnung geregelt.

BERATUNG FÜR KREATIVE IN DER ENERGIEKRISE

Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine und die damit verbundenen Kostensteigerungen in nahezu allen Bereichen des Lebens, vor allem aber im Energiesektor, machen vielen Kultur- und Kreativschaffenden schwer zu schaffen. Wir bieten zielgerichtete Hilfestellung für Soloselbständige und Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft an und blicken gemeinsam darauf, welche Fördermittel oder Hilfspakete zur Verfügung stehen und wo möglicherweise noch Einsparpotenzial vorhanden ist.

Bei einer individuellen und kostenfreien Beratung helfen Euch unsere Ansprechpartner:innen gerne weiter.