Aktuelle Corona-Beschlüsse für Kultur- und Kreativschaffende
Hilfsprogramme für Kultur- und Kreativschaffende
Für Kreative in ganz Sachsen
Wer wird gefördert?
Der Zuschuss richtet sich an
- gemeinnützig anerkannte juristische Personen des Privatrechts,
- juristische Personen des Privatrechts ohne anerkannte Gemeinnützigkeit (auch Personengesellschaften),
- Unternehmen des Privatrechts in Form von Personengesellschaften,
- Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik, die im Haupterwerb Einzelunternehmer oder selbständige Angehörige der Freien Berufe sind, sofern
- der Betrieb einer kulturellen Spielstätte ihr hauptsächlicher Unternehmenszweck ist,
- die Spielstätte mindestens 24 kulturelle Veranstaltungen pro Jahr vorweisen kann (Nachweis anhand des Jahresprogramms 2019),
- die Veranstaltungen allgemein öffentlich zugänglich sind und
- die Spielstätte maximal 2.000 Besucherplätze (sitzend/stehend) hat.
die satzungsgemäß als freie Träger in einem der folgenden Bereiche der Förderung von Kunst und Kultur tätig sind:
- Bibliotheken, Literatur
- Bildende Kunst
- Darstellende Künste
- Film
- Heimat- und sonstige Kulturpflege, einschließlich Festivals
- Kulturelle Bildung (Kulturelle Spielstätten)
- Museen, Sammlungen, Ausstellungen
- Musik
- Soziokultur
- Zoologische und Botanische Gärten, Landschaftsparks
FreiberuflerInnen sind nicht antragsberechtigt, es sei denn, es handelt sich um Träger von kleinen und mittleren kulturellen Spielstätten in den Bereichen Darstellende Künste und Musik.
Was wird gefördert?
- Mit dem Zuschuss unterstützt der Freistaat Sachsen freie Träger im Bereich Kunst und Kultur, die infolge amtlicher Maßnahmen während der Corona-Pandemie mit Einschränkungen konfrontiert sind, die sich auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Träger auswirken.
- Ziel ist es, durch den Zuschuss finanzielle Engpässe zu überbrücken, die im Verlauf des Jahres 2020 entstehen, und so die Existenz der Träger zu sichern sowie zum Fortbestand der vielfältigen Kulturlandschaft beizutragen.
- Im Rahmen der Förderung können Sie Liquiditätsbedarf geltend machen, der aus unabweisbaren Einnahmeausfällen (coronabedingte Mindereinnahmen) und/oder notwendige zusätzliche Betriebsausgaben (coronabedingte Mehrausgaben, z. B. für Hygienemaßnahmen, digitale Angebote als Veranstaltungsersatz) entsteht.
Wie wird gefördert?
- Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach erklärtem Liquiditätsbedarf bis zu 10.000 Euro jeweils für 2020 und 2021.
- Können Sie einen höheren Liquiditätsbedarf nachweisen (Angaben im Antrag), kann der Zuschuss bis zu 50.000 Euro jeweils für 2020 und 2021 betragen.
- Der Liquiditätsbedarf ergibt sich aus der Summe der coronabedingten Mehrausgaben und weiteren laufenden Betriebsausgaben. Einnahmen, die zwischen 15. März 2020 und 31. Dezember 2020 bzw. zwischen 1. Januar 2021 und 31. Dezember 2021 entstehen, werden bei der Ermittlung des Liquiditätsbedarfs abgezogen.
- Leistungen Dritter, die der Antragsteller tatsächlich erhalten hat oder beanspruchen kann, sind als Einnahmen zu berücksichtigen (z. B. Zuschüsse des Landes, Zuschüsse des Bundes einschließlich der Überbrückungshilfe, Leistungen der Kommunen und Kulturräume, Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz, Versicherungsleistungen).
- Es ist nur möglich, gleichzeitig mehrere Zuschussprogramme des Freistaates Sachsen mit ähnlicher Zielrichtung in Anspruch zu nehmen, wenn die Summe der Zuschüsse den Bedarf nicht übersteigt (keine Überkompensation).
Infos & Anträge: SAB
Unsere Infosession führt Euch durch den Antrag und beantwortet die wichtigsten Fragen.
Antragsfrist: 20. November 2021
Touring Artists konzentriert sich auf Informationen zu den Folgen der Pandemie für das grenzüberschreitende Arbeiten und bündelt diese Informationen entlang wichtiger Mobilitätsthemen.
Darüber hinaus verweist Touring Artists auf wichtige Newsletter, auf Quellen zu (regionalen) Hilfemaßnahmen für KünstlerInnen und Kulturschaffende, auf Informationen zum Umgang mit Fördermitteln sowie auf internationale Berichte, Initiativen und Kampagnen im Kunst und Kultursektor.
The touring artists HELPDESK SERVICE is in operation to answer international artists’ individual questions also on the current corona situation. As always free of charge — not in person, but via email, telephone or skype. Appointments via email: beratung[at]touring-artists.info.
Die Stiftung stern e.V. vergibt in Kooperation mit elinor steuerfreie Soforthilfe in Höhe von 1.000 Euro an so genannte ‘Backstage-Helden’ wie z.B. Roadies, LichttechnikerInnen, BühnenbauerInnen, TontechnikerInnen, etc.
Aktuell sind 750.000 Euro Spendengelder verfügbar; über die Vergabe entscheidet ein ehrenamtliches Kuratorium.
Infos & Anträge: Elinor
Für Kreative in Leipzig
Die Stadt Leipzig hat ihr Mittelstandsförderprogramm überarbeitet. Alte Maßnahmen wie “Corona-Krise kreativ meistern” oder “Transfer kreativer Ideen” gehen in den insgesamt vier neuen Teilprogrammen auf.
Konkreten Corona-Bezug hat die Maßnahme “Unternehmen sichern in Krisensituationen und bei der Nachfolge”
Wer wird gefördert?
Gefördert werden können kleinste, kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Leipzig. Die unternehmerische Tätigkeit muss im Haupterwerb ausgeübt werden. Der Mindestumsatz pro Jahr muss über der Grenze der Kleingewerbereglung im Steuerrecht (§19 UStG Abs. 1) liegen, derzeit 22.000 €.
Was wird gefördert?
Gefördert werden konkrete Projekte (Vorhaben), die Unternehmen anstoßen, um unter den besonderen Bedingungen der Pandemie oder anderen Krisensituationen arbeitsfähig zu bleiben, wieder zu werden oder neues, weniger krisenanfälliges Geschäft in Leipzig zu generieren, z. B. durch die
- Einführung eigener neuer Waren und Dienstleistungen
- Umstrukturierung von Prozessen
- Erschließung neuer Märkte (Kundengruppen und Regionen) außerhalb Leipzigs
- Anpassung von Betriebsstätten oder Produktionskapazitäten in Leipzig
- unternehmenserhaltende Veränderung der Kapitalstruktur (Eigentümer, Fremdfinanzierung) unternehmenserhaltend
Die Projekte müssen darauf gerichtet sein, den Umsatz oder die Beschäftigtenanzahl im Leipziger Unternehmen zu stabilisieren. Dies ist im Antrag schlüssig zu beschreiben.
Voraussetzungen?
- Mit dem Vorhaben ist noch nicht begonnen worden – es sei denn, dem Antragsteller wurde durch das Amt für Wirtschaftsförderung ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabensbeginn gewährt.
- Plausibles Unternehmenskonzept, inkl. einer Rentabilitätsvorschau, bei Unternehmen in Gründung oder jungen Unternehmen (bis drei Jahre).
- Eine Förderung in dieser Maßnahme des Mittelstandsprogrammes ist nur einmal in 3 Jahren möglich.
- Das Vorhaben darf nicht durch Bundes- oder Landesförderprogramme förderfähig sein.
- Zustimmung zur Veröffentlichung von Bezeichnung des Förderprojektes, Unternehmensnamen und Förderhöhe durch die Stadt Leipzig.
- Die Förderung erfolgt gemäß der De-minimis-Verordnung. Die Summe der einem Unternehmen von staatlichen Stellen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen darf innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre bis zu EUR 200.000 betragen.
Wie wird gefördert?
- Der Fördersatz liegt zwischen 50 % (Regelsatz) und 80 % der beantragten Projektkosten.
- Zu den förderfähigen Projektkosten zählen:
- Sachkosten (bei Mieten netto-Kaltmieten)
- Personalkosten (AN-brutto +15% Gemeinkosten)
- Investitionen
- Das Amt für Wirtschaftsförderung würdigt dabei:
- Beschäftigung
- Ausstrahlung („Leitprojekt“) auf andere Unternehmen
- regionale Wertschöpfungsketten
- Bildung größerer Unternehmen durch Zusammenschluss
- ökologische Nachhaltigkeit mit dem Ziel der Steigerung der Ressourceneffizienz.
- Es kann eine Fördersumme von max. 70.000 € ausgezahlt werden, für Soloselbstständige sind es max. 2.000 €.
Infos & Anträge: Steckbrief zum Programm
Hilfsprogramme für die einzelnen Teilmärkte
Buchmarkt
Unter dem Titel “Neustart Literatur” hat der Deutsche Literaturfonds ein Programm mit Sondermaßnahmen aufgelegt. Die vier Module des Förderprogramms richten sich an Akteurinnen und Akteure der Deutschen Kultur- und Literaturlandschaft.
Modul 1: “Hundert Autoren präsentieren ihre Arbeit im Internet”
Im Rahmen des Programms „Neustart Kultur“ haben Autorinnen und Autoren, die bereits durch den Deutschen Literaturfonds gefördert wurden, die Möglichkeit, für einen selbst erstellten literarischen Videobeitrag eine Unterstützung zu erhalten.
Wer wird gefördert?
- AutorInnen, die in den vergangenen 15 Jahren vom Deutschen Literaturfonds gefördert wurden.
- Angenommen werden die ersten 100 Bewerbungen.
Wie wird gefördert?
- Honorar von 500 EUR (ggfls. zzgl. MwSt.), das gegen Rechnungstellung direkt ausgezahlt wird. Weitere Kosten werden nicht erstattet.
Infos & Anträge: Literaturfonds und Förderrichtlinie
Antragsfrist: 31. Dezember 2021
Modul 2: “Tausende literarische (Wieder-)Begegnungen mit Autorinnen und Autoren”
Das Programm zielt in die Breite des Landes, auch in den ländlichen Raum, und richtet sich unmittelbar an alle Institutionen und VeranstalterInnen, z.B. an Bibliotheken und Buchhandlungen, Literaturhäuser und Literaturbüros (insbesondere jene in den kleineren Städten), Kulturhäuser, Lesereihen und Lesebühnen, Museen und Theater, auch literarische Programme an Schulen und Hochschulen.
Wer wird gefördert?
- Antragsberechtigt sind ausschließlich Organisationen, die Kulturveranstaltungen mit deutschsprachiger Literatur (ausgenommen Sachbücher und verwandte Genres) planen
- Gefördert werden (auch digitale) Einzelveranstaltungen und Programmpakete. Werden geförderte Veranstaltungen pandemiebedingt abgesagt, können Ausfallhonorare gezahlt werden.
Was wird gefördert?
- AutorInnenhonorare
- In begründeten Fällen auch Mittel für die in der aktuellen Pandemiesituation zur Realisierung der Veranstaltung erforderliche Technik sowie weitere nicht anders finanzierbare Sach- oder Honorarkosten, z.B. Aufwendungen für Raumanmietungen, Öffentlichkeitsarbeit, Aufbau und Support, Moderation oder KSK-Gebühren.
Wie wird gefördert?
- in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, in der Regel als Festbetragsfinanzierung
- Der maximale Förderbetrag für Programmpakete beträgt 400.000 EUR, für Einzelveranstaltungen max 1.000 EUR pro AutorIn (verpflichtend 500 EUR zzgl. ggf. MwSt. für Honorar, dazu Reise- und Übernachtungskosten).
Infos & Anträge: Literaturfonds
Antragsfrist: 31. Dezember 2021
Modul 3: “Digitales interaktives Programm für Kinder und Jugendliche”
Kinder- und Jugendliche bewegen sich besonders gern und im wachsenden Maß im Internet. Bei dem digitalen interaktiven Programm des Deutschen Literaturfonds werden Kinder- und Jugendliche dort abgeholt, wo sie gerne sind, dies verbunden mit für sie interessanten und zugleich gehaltvollen Inhalten.
Wer wird gefördert?
- Bibliotheken und vergleichbare Einrichtungen der Literaturvermittlung und der außerschulischen Bildungsarbeit.
Was wird gefördert?
- Projekte zur digitalen, interaktiven literarischen Bildung, wobei dies bewusst offen für vielfältige, auch zielgruppenspezifische Ansätze zu verstehen ist.
Wie wird gefördert?
- Vorhaben können bis zu einer Gesamthöhe von maximal 200.000 EUR als nicht rückzahlbarer Zuschuss und in der Regel als Festbetragsfinanzierung gefördert werden.
- Beantragt werden können sämtliche zur Realisierung des Vorhabens notwendigen Kosten.
- Wenn eine Einrichtung oder ein Verband ein größeres Projekt mit mehreren beteiligten Partnern realisiert, beispielsweise in der gemeinsamen Entwicklung digitaler Angebote und ihrer koordinierten Umsetzung, können hierfür auch Organisationskosten beantragt werden.
Infos & Anträge: Literaturfonds
Antragsfrist: 31. Dezember 2021
Modul 4: “Hundert neue Stücke für ein großes Publikum”
Dieses Programm sieht vor, dass die Theatertexte von der jeweiligen Bühne zur Lektüre auf die theatereigene Website gestellt werden, so dass die Stücke auf diese Weise eigenständig für ein breiteres Publikum, als das im Theater zugelassene, zugänglich und rezipierbar sind. Dieses Format lässt sich durch z.B. Video- oder Audioaufnahmen begleiten, das ist aber keine Voraussetzung für die Bewerbung.
Wer wird gefördert?
- deutschsprachige AutorInnen, deren Theaterstücke in den Spielzeiten 2019/20 und 2020/21 in deutscher Sprache zur Premiere kamen und kommen.
Was wird gefördert?
- Honorar in Höhe von je 1.000 EUR (ggfls. zzgl. MwSt.) für die jeweilgen TheaterautorInnen
Wie wird gefördert?
- Das Honorar wird gegen Rechnungstellung direkt ausgezahlt. Weitere Kosten werden nicht erstattet.
- Die Zusage erfolgt per E‑Mail an die ersten 100 BewerberInnen, die ihre Unterlagen vollständig und sachlich korrekt eingereicht haben.
Infos & Anträge: Literaturfonds
Antragsfrist: 31. Dezember 2021
PROJEKTFONDS
Der Projektfonds im Rahmen des Programms „Neustart Kultur“ unterstützt Kultureinrichtungen, aber auch Akteure der freien Szene, die das Übersetzen als Kunst oder auch als soziale Praxis in den Mittelpunkt von Veranstaltungen, Workshops und Initiativen stellen. Der Ausbau einer digitalen Infrastruktur für Veranstaltungen und Vermittlungsangebote mit Fokus Literaturübersetzung geht damit einher.
Wer wird gefördert?
- Antragsberechtigt sind Kultureinrichtungen und ‑initiativen in Deutschland wie Literaturhäuser und Theater, Museen und Archive, Kulturvereine und Kulturzentren, Schulen und gemeinnützige Vereine und Gesellschaften.
- Ebenfalls antragsberechtigt sind Einzelpersonen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten können und deren Tätigkeit in den letzten zwei Jahren einen kulturellen Schwerpunkt hatte (ggf. Nachweis erforderlich). Bei Anträgen von Einzelpersonen ist eine Kooperationszusage durch eine Einrichtung wie oben vorzulegen.
- Pro Antragsteller·in (Institution/Einzelperson) ist nur eine Förderung aus Neustart-Mitteln möglich
- Antragsberatung, Prüfung, Gewährung und Auszahlung der Fördermittel erfolgen durch den Deutschen Übersetzerfonds. Grundlage für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Mittel ist ein Zuwendungsvertrag.
Was wird gefördert?
- Projekte, die das Übersetzen von Literatur und das Wirken von Übersetzer·innen in den Mittelpunkt stellen,
- Aufbau oder Ausbau einer (digitalen) Infrastruktur für Veranstaltungen und Vermittlungsangebote mit Fokus Literaturübersetzung (z.B. eine digitale Fortbildungsreihe, für die der Erwerb von Soft- und Hardware sowie Honorare für Webdesigner·innen, Grafik·innen, Techniker·innen, Moderator·innen und vermittelnde Übersetzerinnen beantragt wird)
- Entwicklung innovativer Konzepte der Vermittlung
Wie wird gefördert?
- Die maximale Förderhöhe aus Neustart-Mitteln beträgt 200.000 €.
Infos & Anträge: Deutscher Übersetzerfonds
Anstragsfrist: 30. April 2021
RADIAL-STIPENDIEN
Wer wird gefördert?
In Deutschland lebende ÜbersetzerInnen deutschsprachiger Literatur in jedwede Zielsprache können sich um Radial-Arbeitsstipendien, Radial- Mobilitätstipendien oder Radial-Initiativstipendien bewerben. Voraussetzung ist, dass die BewerberInnen sich durch bereits erfolgte Publikationen als erfahrene ÜbersetzerInnen ausweisen und dass die Übersetzung der beantragten Werke eine anspruchsvolle sprachliche, literarische Gestaltung in der Zielsprache erfordert. Gefördert werden können Übersetzungen von Prosa, Lyrik, Theater, Kinder- und Jugendliteratur, Comic, Sachbuch, Essay u.ä.
Wie wird gefördert?
Die RADIAL-Stipendien haben drei Zielrichtungen:
- Arbeitsstipendien ermöglichen längeres und intensiveres Arbeiten an einem Übersetzungsprojekt mit deutscher Ausgangssprache, für Recherche und Nachbearbeitung. Die Höhe variiert nach Art und Umfang des zu übersetzenden Werks.
- Mobilitätsstipendien dienen der Recherche, dem Gespräch mit Autor·innen oder der Auffrischung sprachlicher und landeskundlicher Kenntnisse – in Verbindung mit einem bestimmten Übersetzungsprojekt. Sie können individuell gestaltet werden, oder sie werden verbunden mit einem Arbeitsaufenthalte in den europäischen Übersetzerzentren, die im RE-CIT vernetzt sind (www.re-cit.org, z.B. das Übersetzer-Kollegium Straelen, Collège International des Traducteurs Littéraires in Arles, Baltic Centre for Writers and Translators in Visby, Übersetzerhaus Looren, Literarisches Colloquium Berlin) verbunden sein. Diese bieten eine konzentrierte Arbeitsatmosphäre und den Austausch mit Kolleginnen und Kollegen aus aller Welt. Die Stipendien werden für zwei- bis vierwöchige Aufenthalte vergeben und sind mit 400 Euro/Woche dotiert zuzüglich einer Pauschale für die Reise- und Unterkunftskosten
- Initiativstipendien werden für die Vermittlung und Entwicklung vielversprechender, literarisch hochwertiger Projekte vergeben, für die noch keine Zusage eines fremdsprachigen Verlags besteht, oder für ein persönliches Weiterbildungsprojekt, das in Zusammenhang mit der Übersetzung und Vermittlung deutschsprachiger Literatur steht. Sie sind mit 3.000 Euro dotiert.
Infos & Anträge: Deutscher Übersetzerfonds
Antragsfrist: 15. Mai 2021 und 15. September 2021
EXTENSIV INITIATIV
Wer wird gefördert?
Das Förderprogramm extensiv initiativ des Deutschen Übersetzerfonds fördert beide Seiten: die Übersetzerin / den Übersetzer durch ein Stipendium, und den Verlag durch die Bezuschussung der Übersetzungskosten und die damit einhergehende Erleichterung der verlegerischen Kalkulation.
Was wird gefördert?
Gefördert werden können Übersetzungen aus allen literarischen Genres (inkl. Kinder- und Jugendbuch, Lyrik, Comic und Graphic Novel, Theatertexte, Sachbuch und Essay) mit hohem Anspruch an die sprachliche Gestaltung. Ein Schwerpunkt liegt auf Übersetzungen aus weniger repräsentierten Sprachen, von in Deutschland unbekannten oder weniger bekannten Autorinnen und Autoren sowie von literarischen Texten, die über das offensichtlich Marktgängige hinausgehen.
Ebenso förderfähig sind Übersetzungen deutschsprachiger Literatur in andere Zielsprachen, sofern die Antragsteller·innen ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hierbei liegt das Augenmerk generell auf Übersetzungen aus allen oben genannten literarischen Genres mit Anspruch an die sprachliche Gestaltung.
Wie wird gefördert?
Im Falle einer Förderung bezuschusst der DÜF das mit dem Verlag vereinbarte Honorar bis zur vollen Höhe des Grundhonorars (netto), zuzüglich eines von der Jury festzulegenden Stipendienbetrags. Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich nur an die Übersetzerin / den Übersetzer direkt und nur, wenn ein gültiger Verlagsvertrag vorliegt bzw. eingereicht wird, sofern die Bewerbung mit einem Vertragsentwurf erfolgte. Die Fördergelder sind ausschließlich für die Übersetzerin oder den Übersetzer bestimmt. Der Deutsche Übersetzerfonds ist weder Auftraggeber noch Leistungsempfänger des für den Verlag geschaffenen Werks.
Infos & Anträge: Deutscher Übersetzerfonds
Antragsfrist: 15. Februar 2021 und 15. Juni 2021
- kleine und mittlere Buchhandlungen (max. 2 Mio. Euro Umsatz im letzten Geschäftsjahr) mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, deren Gesamtumsatz sich zu mind. 50 % aus dem Verkauf von Büchern zusammensetzt
- Digitalisierung ihrer Vertriebswege, u.a.:
- die Erstellung oder Aktualisierung von individuellen Webshops, Webseiten, Social-Media-Accounts, Newslettern oder Apps sowie die Teilnahme an entsprechenden Schulungen
- die Anschaffung zeitgemäßer Hardware: PCs, Notebooks, Tablets, Headsets oder Webcams sowie Schulungen im Bereich EDV/IT
- die Erstellung professioneller digitaler Werbematerialien (z. B. Imagefilme)
- Beratungsleistungen
- Es ist eine Bestätigung erforderlich, dass die geförderte Maßnahme ohne die Fördermittel nicht, oder jedenfalls nicht zeitnah, d.h. bis zum 31.10.2021, finanziert werden könnte.
- Einmaliger, projektbezogener Zuschuss über bis zu 80 Prozent der Gesamtausgaben (Festbetragsfinanzierung). Die Mindestförderhöhe liegt bei 1.500 EUR, die maximale Förderhöhe beträgt 7.500 EUR.
- Pro Buchhandlung kann nur ein Antrag gestellt werden.
- Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen, die denselben Zweck verfolgen, ist nicht möglich.
Infos & Anträge: Börsenverein
Antragsfrist: 30. April 2021
- Buchverlage mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die in den letzten zwei Jahren pro Jahr mindestens drei Titel verschiedener AutorInnen publiziert haben und nicht überwiegend öffentlich finanziert oder rechtlich, tatsächlich oder wirtschaftlich von anderen Institutionen abhängig sind.
- Nicht förderfähig sind Verlage, deren Programm ausschließlich Periodika, Lexika, Registerproduktionen (Adressbücher, Formularbücher etc.), Werbekataloge, Plakate, Land‑, Post- und andere Karten oder persönliche Publikationen der Verlegerin/des Verlegers (reine Selbstverlage) umfasst.
- Druckkosten, z.B. Papier, Druck inkl. Einrichtungskosten und Farbe, buchbinderische Verarbeitung und Bereitstellung bei gedruckten Büchern und Hörbüchern (Booklets)
- Produktionskosten für gedruckte Bücher, Ebooks, Kalender: Kosten externer Dienstleister, die für die Herstellung eines Buches anfallen, z.B. Satz und Lithographie, Lektorat und Korrektorat, Illustration und Layout, soweit der/die UrheberIn der gestaltenden Elemente nicht gleichzeitig AutorIn des Buches ist (AutorInnenhonorare sind nicht förderfähig).
- Produktionskosten für Hörbücher: Studiomiete und ‑technik, SprecherInnenhonorare, Lektorat sowie die Kosten für Erstellung von Booklet und Verpackung
- Es ist eine Bestätigung erforderlich, dass die geförderte Maßnahme ohne die Fördermittel nicht, oder jedenfalls nicht zeitnah, d.h. bis zum 31. Oktober 2021, finanziert werden könnte.
- Einmaliger, projektbezogener Zuschuss über bis zu 70 Prozent der Gesamtausgaben (Festbetragsfinanzierung). Die Mindestförderhöhe liegt bei 2.500 EUR, die maximale Förderhöhe beträgt 10.000 EUR (siehe Punkt 4.2 und 4.3 der Fördergrundsätze).
- Pro Verlag kann nur ein Antrag für einen Buchtitel gestellt werden, bei verbundenen Unternehmen maximal 2 Anträge für 2 Buchtitel.
- Eine Kumulierung mit anderen Förderprogrammen, die denselben Zweck verfolgen, ist nicht möglich.
Infos & Anträge: Börsenverein
Antragsfrist: 30. April 2021
Wer wird gefördert?
- Durch die Corona-Pandemie in Not geratene WortautorInnen und VerlegerInnen
Wie wird gefördert?
- Im Rahmen der aktuellen Situation durch die Auswirkungen der CORONA Pandemie können in Not geratene Wortautoren und Verleger ein zinsloses Darlehen bis max. 1.000,- Euro beantragen.
- Ein Nachweis der Bedürftigkeit ist erforderlich
Infos & Anträge: VG Wort
Markt für Darstellende Künste
Zuschüsse zu den Ausgaben für das künstlerische Personal an Privattheatern in der Spielzeit 2020/2021.
Wer wird gefördert?
- Antragsberechtigt sind rechtsfähige juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland, die nicht überwiegend öffentlich finanzierte, professionell arbeitende Privattheater betreiben, sowie
- eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten und in der Lage sind, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen, und
- mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen können:
- Aufführung in der Theaterstatistik (Abteilung Privattheater) des Deutschen Bühnenvereins;
- Regelmäßiger Spielbetrieb von mindestens zwei vergangenen Spielzeiten (2017/18 und 2018/19), dabei entweder Entwicklung eigener künstlerischer Programme selbst bzw. in Koproduktion und Aufführungen bzw. auch Austausch mit anderen selbstproduzierenden Theatern (siehe hierzu ergänzend unter Punkt „Regelmäßiger Spielbetrieb“).
Was wird gefördert?
- Ausgaben für das künstlerische Personal
- Aufgrund der Vielfältigkeit der Vertragskonstellationen im künstlerischen Bereich eines Privattheaters können folgende künstlerische Verträge zur Berechnung des Gagenvolumens herangezogen werden:
- Arbeitsverträge, auch Teilspielzeitverträge, mit unmittelbarer Bezugnahme auf den Normalvertrag Bühne (NV Bühne);
- Arbeitsverträge ohne Bezugnahme auf den NV Bühne, die aber aufgrund der vertraglichen Tätigkeits- und/oder Aufgabenbeschreibung analog eine Zuordnung zu den in § 1 NV Bühne festgeschriebenen überwiegend künstlerisch geprägten Funktionen zulässt. Details hierzu unter Punkt „Normalvertrag Bühne“.
- Künstlerische Honorarverträge, dabei sollen die Mindesthonorarempfehlungen des Bundesverbandes Freie Darstellende Künste nicht unterschritten werden.
- Ausgewiesene vertragliche Nebenkosten (z.B. Übernachtungskosten, Reisekosten) sind nicht förderfähig.
Wie wird gefördert?
- Pro Privattheater können Fördermittel des Bundes in einer Höhe von insgesamt maximal 140.000 Euro beantragt und bewilligt werden.
Infos & Anträge: Deutscher Bühnenverein
Antragsfrist: 31. März 2021
Bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt Kulturstaatsministerin Monika Grütters die E‑Musik- und Sprechtheaterverlage mit insgesamt 5 Millionen Euro. Für entgangene Einnahmen im Jahr 2020 können die Verlage bis maximal 300.000 Euro beantragen, die Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse und direkt über die BKM.
Wer wird gefördert?
- klassische Musikverlage (E‑Musikverlage) und Sprechtheaterverlage mit Sitz in Deutschland,
- deren Umsatz in den Bereichen Materialmietvergütungen und/oder Tantiemenerlöse im Rahmen von Bühnenaufführungen im Zeitraum vom 01. April bis zum 30. November 2020 gegenüber demselben Zeitraum des Jahres 2019 um insgesamt mindestens 40 % zurückgegangen ist und
- die vor dem 01.01.2019 bestanden haben
Was wird gefördert?
- Die Gelder dienen dazu, den regulären Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und sind vom antragstellenden Verlag beispielsweise für Betriebskosten (Personal, Miete etc.), Vertrieb, Promotion des Verlagskatalogs oder mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängende Investitionen usw. einzusetzen.
Wie wird gefördert?
- bis zu 30% der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch 300.000 Euro
- als Bemessungsgrundlage dient der Netto-Umsatzrückgang (ausschließlich aus Materialmietvergütungen und Tantiemen aus Bühnenaufführungen) gegenüber dem Vergleichszeitraum 2019
- bei Unternehmen, die aus o.g. Leistungen einen Umsatz von max. 75.000 Euro erzielt hatten, werden 40% der Bemessungsgrundlage gezahlt
Infos & Anträge: BKM, FAQ (inkl. Rechenbeispiele), Förderrichtlinie
Antragsfrist: 30. Juni 2021
Telefoninformationsdienst der Servicestelle Freie Szene Montag bis Donnerstag von 10.00 bis 12.00 Uhr unter 0351 8021768.
Bundesverbands Schauspiel: Corona — Fragen und Antworten
Performing Arts Programm: Umgang mit Corona
Filmwirtschaft
Zukunftsprogramm Kino I
Um die Kinos in der aktuellen Krisenlage weiterhin bei nachhaltigen Modernisierungen zu unterstützen, wird das Zukunftsprogramm Kino I in der aktuellen Fassung im Jahr 2021 fortgesetzt.
Wer wird gefördert?
- Die Förderung können Kinos mit bis zu sieben Leinwänden beantragen, die mindestens eines der drei folgenden Kriterien erfüllen:
- Sitz in einer Gemeinde bis maximal 50.000 Einwohner oder
- Auszeichnung mit dem Kinoprogrammpreis der BKM, dem Kinopreis des Kinematheksverbundes oder einem Kinoprogrammpreis der Länder (s. Anhang der Fördergrundsätze) innerhalb der vergangenen drei Jahre vor Antragstellung oder
- Besucheranteil von durchschnittlich mindestens 40 % für deutsche und europäische Filme oder Programmanteil von durchschnittlich mindestens 40 % deutsche und europäische Filme in den letzten drei Kalenderjahren.
Das Kino muss seinen Sitz in einem Bundesland haben, das eine Kinoförderung bereitgestellt. Weiterhin muss die Wirtschaftlichkeit des Kinobetriebs nachgewiesen werden (275 Vorführungen und mindestens neun Monate fortlaufender Spielbetrieb in den letzten drei Jahren). Die Förderung wird als nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) bewilligt.
Was wird gefördert?
- investive Maßnahmen, u.a. Erweiterung der Nutzflächen, Einbau von Schutzvorrichtungen, Umbauten zur Optimierung der Besuchersteuerung, Beschilderungen und Anschaffung technischer Ausstattung (Hard- und Software)
Wie wird gefördert?
- bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 60.000 Euro für Kinos mit einem Saal bzw. 45.000 Euro pro Leinwand für Kinos ab zwei Sälen, maximal jedoch 315.000 Euro pro Kino.
- Es können mehrere Anträge pro Kino gestellt werden, solange der Förderhöchstgrenze nicht erreicht wird.
Infos & Antragstellung: Filmförderungsanstalt
Der Ausfallfonds erfasst sowohl personenbezogene Risiken, wie eine Covid19-Erkrankung, eine Quarantäneanordnung bei Crew und Cast, als auch infrastrukturelle Risiken wie einen behördlich angeordneten Lockdown.
Wer wird gefördert?
- Hersteller von bundesgeförderten Kinofilm- und HighEnd-Serienproduktionen, die im Rahmen des DFFF, GMPF, der kulturellen Filmförderung der BKM oder der Projektfilm- oder Referenzfilmförderung der FFA gefördert werden.
Was wird gefördert?
- Grundsätzlich können Schäden, die durch in Deutschland aufgetretene Covid19-bedingte Produktionsstörungen bis zum 30. Juni 2021 während der Risikophase einer Produktion entstehen, durch den Ausfallfonds ausgeglichen werden. Die Risikophase umfasst die letzten vier Wochen der PreProduction und den originären Dreh. Die Absicherung beginnt mit dem Zugang der Anmeldebestätigung beim anmeldeberechtigten Hersteller.
Für Projekte, die sich bei Inkrafttreten des Ausfallfonds bereits in der Risikophase befinden, gilt eine Übergangsregelung. Diese Projekte können noch bis zum 20. November 2020 angemeldet werden. Die Abdeckung eines möglichen Schadens kommt für diese Projekte aber erst ab Zugang der Anmeldebestätigung in Betracht; eine rückwirkende Geltung besteht nicht.
Wie wird gefördert?
- Produktionen mit einem majoritären Förderanteil des Bundes werden im Schadensfall mit bis zu 95 Prozent des anerkannten Schadens, maximal aber bis zur Höhe der Gesamtherstellungskosten und maximal in Höhe von bis zu 1,5 Millionen Euro durch die BKM unterstützt. Produktionen, die majoritär durch die Länder gefördert sind, erhalten bundeseitig im Schadensfall bis zu 750.000 Euro zusätzliche Unterstützung. Ebenfalls bis zu 750.000 Euro soll für diese Produktionen durch die sich am Ausfallfonds beteiligenden Länder bereitgestellt werden (siehe dazu oben). Die Selbstbeteiligung des Herstellers beträgt 5 Prozent des anerkannten Schadens, mindestens aber 10.000 Euro.
Infos & Anträge: Filmförderungsanstalt
Antragsfrist: Die Anmeldung zum Ausfallfonds muss grundsätzlich spätestens sieben Wochen vor Drehbeginn erfolgen.
Verleih- und Vertriebsförderung (Fördervolumen: 11 Millionen Euro)
Die Förderung soll Anreize zur Wiederaufnahme des Verleihs und Vertriebs deutscher Kinofilme und von Koproduktionen mit deutscher Beteiligung zur Stärkung zukunftsorientierter Maßnahmen von Weltvertrieben und Verleihunternehmen vor dem Hintergrund der Wiedereröffnung der Kinos nach deren pandemiebedingten Schließungen setzen.
Wer wird gefördert?
- Antragsberechtigt sind Verleih- oder Vertriebsunternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Inland.
Was wird gefördert?
- Gefördert werden können Maßnahmen entsprechend § 116 Absatz 1 FFG für programmfüllende Filme
- zur Deckung von Vorkosten
- zur Herstellung von barrierefreien Fassungen
- für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen
- für besonderen Aufwand beim Absatz von Kinderfilmen
- zur Erweiterung bestehender und Erschließung neuer Absatzmärkte für Filme
- der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit, die darauf gerichtet sind, den Absatz zu verbessern.
Für die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist eine Kumulierung der Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln zulässig. Der Gesamtanteil der öffentlichen Mittel darf maximal 50 Prozent betragen, bei Filmen, die einen schwierigen Absatz erwarten lassen kann eine Erhöhung auf 70 Prozent beantragt werden. Der Eigenanteil beträgt 30 Prozent der anerkannten Kosten.
Wie wird gefördert?
- Zuwendungen an Verleihunternehmen können bis zu 25 Prozent der anerkennungsfähigen Kosten betragen, höchstens jedoch 600.000 Euro pro Maßnahme.
- Zuwendungen an Vertriebsunternehmen können bis zu 50 Prozent der anerkennungsfähigen Kosten betragen, höchstens jedoch 50.000 Euro pro Maßnahme.
- Es können nur Maßnahmen gefördert werden, bei denen der Kinostart oder deren Umsetzung bis spätestens 31. Mai 2021 erfolgt.
Infos & Anträge: Filmförderungerungsanstalt
Wahrnehmungsberechtigte der Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken können aufgrund einer persönlichen Notlage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eine finanzielle Hilfe beantragen. Die Unterstützung ist für das erste Quartal 2021 (3 Monate) möglich. Die Zuschusshöhe beträgt maximal 1.500 Euro pro Monat.
Infos & Anträge: VGF
Antragsfrist: 31. März 2021
Wer wird gefördert?
Anmelde- und leistungsberechtigt sind die Produktionsunternehmen von TV-Produktionen, die ihren Hauptsitz in einem Bundesland haben, das mit finanziellen Mitteln am Ausfallfonds II beteiligt ist. Folgende Bundesländer sind ab Programmstart an dem Fonds beteiligt: Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg, Sachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Berlin, Brandenburg, Hessen.
Was wird gefördert?
Grundsätzlich können Schäden, die bis zum 30. Juni 2021 während der Risikophase einer Produktion entstehen, durch den Ausfallfonds II ausgeglichen werden. Die Risikophase umfasst die letzten vier Wochen der PreProduction und den originären Dreh. Es werden Leistungen für Produktionen gewährt, die ab dem 01. November 2020 in die Risikophase eingetreten sind.
Der Ausfallfonds II erfasst sowohl personenbezogene Risiken, wie eine Covid19-Erkrankung, eine Quarantäneanordnung bei Crew und Cast, als auch infrastrukturelle Risiken wie einen behördlich angeordneten Lockdown. Voraussetzung ist, dass sich das schadensauslösende Ereignis in Deutschland ereignet.
Wie wird gefördert?
Pro Projekt kann die Höhe der Ausgleichsleistungen bis zu 57,5% des anerkannten Covid19-Ausfallschadens betragen, maximal jedoch 57,5 % der kalkulierten Produktionskosten und maximal die nach TV-Formaten festgelegten Höchstsumme (zwischen 57.500 Euro und 402.500 Euro). Die Selbstbeteiligung des Herstellers beträgt 10 Prozent des anerkannten Schadens, mindestens aber 10.000 Euro. Der Auftraggeber der TV-Produktion muss sich mit mind. 32,5 % der anerkannten Schadenssumme bzw. mit mind. 32,5 % der Höchstsumme beteiligen.
Infos & Anträge: Die FFA
Antragsfrist: Schäden, die bis zum 30. Juni 2021 während einer Produktion entstehen.
Der Blog der Film- und Fernsehbranche: Corona: Brancheninfos
Produzentenallianz: Sonderseite zum Coronavirus
Kunstmarkt
Das Modul dient der nachhaltigen Stärkung der digitalen Kompetenz und der Webpräsenz professioneller Bildender KünstlerInnen.
Wer wird gefördert?
- Professionell arbeitende Bildende KünstlerInnen mit Wohnsitz in Deutschland
Was wird gefördert?
- A 1: Digital-Gutschein Fortbildung/Beratung
- Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 1.000 € für die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme eines anerkannten Bildungsträgers oder eine individuelle Beratung durch ein anerkanntes Unternehmen bzw. einen entsprechenden Verein im Bereich Netzauftritt und/oder digitale Medien (siehe Erläuterungen)
- Es sind bis zu drei Maßnahmen möglich, sofern die maximale Zuschusshöhe nicht überschritten wird
- A2: Digital-Gutschein Modernisierung
- Kosten für Modernisierungsmaßnahmen des eigenen Online-Auftritts bis insgesamt 1.000 € brutto.
- davon maximal 500 Euro brutto für Hardware
- Lizenzen und laufende Kosten sind nicht förderfähig
- Die Fortbildung/Beratung oder Modernisierung muss zwischen dem 15. März 2021 und 30. August 2021 stattfinden.
Wie wird gefördert?
- in Form eines einmaligen Zuschusses
Infos & Anträge: Deutscher Künstlerbund
Ausschreibungsfrist: 28.Februar 2021
Das Modul zielt darauf ab, den Erfahrungsaustausch zwischen erfahrenen KünstlerInnen und dem professionellen künstlerischen Nachwuchs zu befördern.
Wer wird gefördert?
- Professionell arbeitende bildende KünstlerInnen mit Wohnsitz in Deutschland, die als MentorInnen für BerufskollegInnen agieren wollen
Was wird gefördert?
- Die auf den Eintritt in den künstlerischen Berufsalltag bezogene strategische Beratung von AbsolventInnen der Kunsthochschulen oder BerufsanfängerInnen mit einer mindestens dreijährigen professionellen Praxis
- MentorInnen, die im Rahmen dieses Moduls Fördermittel beantragen, bieten z.B. an Einrichtungen, die die Zielgruppe niedrigschwellig erreichen, Informationsveranstaltungen an, die Einstieg und Orientierung im Kunstbetrieb, das Netzwerken und die wirtschaftliche und soziale Sicherung zum Gegenstand haben
- Das Mentoring muss zwischen dem 15. April 2021 bis 31. August 2021 stattfinden.
Wie wird gefördert?
- MentorInnen erhalten eine Förderung von bis zu 1.700 Euro für ihre Leistung.
Infos & Anträge: Deutscher Künstlerbund
Ausschreibungsfrist: 28. Februar 2021
Musikwirtschaft
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind natürliche Personen wie Soloselbständige und Freiberufler:innen sowie rechtsfähige juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten können und in der Lage sind, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Diese dürfen nicht wesentlich öffentlich finanziert sein, d.h. dass sie für die Grundfinanzierung ihres Geschäftsbetriebs in den letzten drei Jahren durchschnittlich nicht mehr als insgesamt 40% öffentliche Mittel erhalten haben.
Antragsberechtigt sind Veranstalter:innen von Kleinst- und Eintagesmusikfestivals sowie Umsonst & Draußen Festivals:
- mit überregionaler Bedeutung. „Überregional“ bedeutet, dass ein Festival nicht auf eine Region begrenzt ist, sondern über die regionalen Grenzen hinausgeht. Dies wird beispielsweise deutlich durch überregionalen Verkauf, Bewerbung, Künstler:innen sowie Presse- und Berichterstattung. Sogenannte Stadtteilfeste oder Volksfeste sowie Clubnächte und Wettbewerbe fallen nicht hierunter;
- bei denen Live-Musik-Darbietungen programmatisch überwiegen. Als Live-Musikveranstaltungen sind Veranstaltungen zu werten, in denen Livemusik aller Genres (E- und U‑Musik) öffentlich konzertmäßig aufgeführt werden. Das bedeutet, für das Konzert wird speziell geworben und das Publikum kommt vorrangig für die musikalische Darbietung,
- die eine besondere inhaltliche und/oder genrespezifische musikalische Schwerpunktsetzung aufweisen, indem sie beispielsweise dem musikalischen Nachwuchs, Formen musikalischer Vielfalt und Diversität eine Plattform bieten und diesen Musikerinnen und Musikern ein größeres Publikum eröffnen,
- die mehrere Konzerte an einem Tag präsentieren,
- die mindestens schon zwei Mal innerhalb der letzten sechs Jahre stattgefunden haben.
Was wird gefördert?
Die Fördermittel werden einmalig im Wege einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung nach Maßgabe dieser Grundsätze und analog der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich hierzu erlassener Verwaltungsvorschriften durch privatrechtlichen Zuwendungsvertrag i.S. von Nr. 12 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) gewährt.
- Durch die geförderten Projekte sollen sich positive Effekte für die Branche der kulturellen Livemusikveranstalterinnen und ‑veranstalter insgesamt ergeben. Daher muss die Förderhöhe für das eingereichte Projekt mindestens einen Umfang von 7.500 Euro haben. Dauerförderungen und die Förderung von Baumaßnahmen sind ausgeschlossen.
- Zu den grundsätzlich förderfähigen Ausgaben gehören nur kassenmäßige Ausgaben, die zur pandemiebedingten Anpassung oder Neuentwicklung von Repertoire, einer kuratorischen und/oder zukunftsgerichteten Programmplanung für die Jahre 2020 bis 2022 anfallen, insbesondere:
- Ausgaben für Konzeption, Planung und Werbung,
- Honorare für Künstlerinnen und Künstler; aufgrund der besonderen Situation und des solidarischen Gedankens dieses Programms ist bei der Beantragung auf ein angemessenes Gagengefüge zu achten,
- projektbezogene Sach- und Personalausgaben,
- allgemeine projektbezogene Ausgaben für Planung, Organisation, Probenräume, Verwaltung, Akquise, Öffentlichkeitsarbeit und künstlerische Leitung, Miet- und Leihgebühren,
- Ausgaben für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen/Weiterbildungen/Qualifizierungen, z.B. für Digital-Strategien/Umsetzung,
- Mietentgelte für Backline, Ton und Licht sowie sonstiges technisches Equipment für Streamings und andere ähnliche öffentliche Übertragungen.
- Darüber hinaus sind auch Investitionen in technisches Equipment, das für neue technische Präsentationsformen im Rahmen der beantragten Projekte benötigt wird, möglich. Dies gilt nicht, wenn diese Maßnahmen bereits durch andere NEUSTART KULTUR-Programme unterstützt werden.
Wie wird gefördert?
Kleinstmusikfestival
Kategorie 1 – Zuschuss von 7.500 Euro für Veranstalter:innen von Kleinstmusikfestivals mit:
- einer durchschnittlichen Anzahl von mindestens 99 bis zu 899 verkauften Eintrittskarten und
- einem durchschnittlichen Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland von bis zu 75.000 Euro
Eintagesmusikfestivals:
Kategorie 2 – Zuschuss von bis zu 15.000 Euro für Veranstalter:innen von eintägigen Festivals mit:
- einer durchschnittlichen Anzahl von mindestens 900 bis zu 5.000 verkauften Eintrittskarten und
- einem durchschnittlichen Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland von 75.001 bis zu 400.000 Euro
Kategorie 3 – Zuschuss von bis zu 45.000 Euro für Veranstalter:innen von eintägigen Festivals mit:
- einer durchschnittlichen Anzahl von 5.001 bis zu 15.000 verkauften Eintrittskarten und
- einem durchschnittlichen Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland von mehr als 400.001 bis zu 800.000
Euro Kategorie 4 – Zuschuss von bis zu 75.000 Euro für Veranstalter:innen von eintägigen Festivals mit:
- einer durchschnittlichen Anzahl von mehr als 15.000 verkauften Eintrittskarten und
- einem durchschnittlichen Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland von mehr als 800.000 Euro
sogenannte Umsonst & Draußen Musikfestivals:
Kategorie 5 – Zuschuss von bis zu 15.000 Euro für Veranstalter:innen von sogenannten Umsonst & Draußen-Festivals mit:
- einer durchschnittlichen Anzahl von mindestens 900 bis zu 10.000 Besucher:innen und
- einem durchschnittlichen Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland von bis zu 100.000 Euro
Kategorie 6 – Zuschuss von bis zu 45.000 Euro für Veranstalter:innen Umsonst & Draußen-Festivals mit:
- einer durchschnittlichen Anzahl von mehr als 10.001 bis zu 25.000 Besucher:innen und
- einem durchschnittlichen Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland von mehr als 100.001 Euro bis zu 250.000 Euro
Kategorie 7 – Zuschuss von bis zu 75.000 Euro für Veranstalter:innen Umsonst & Draußen-Festivals mit:
- einer durchschnittlichen Anzahl von mehr als 25.000 Besucher:innen und
- einem durchschnittlichen Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland von mehr als 250.000 Euro
Infos & Anträge: Initiative Musik
Antragsfrist: 31. Mai 2021
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind:
-
Stationäre MusikfachhändlerInnen mit mindestens 75.000 Euro Umsatz im Geschäftsjahr 2019, deren Gesamtumsatz sich zu mindestens 75 % aus dem Verkauf und dem Verleih von Musikinstrumenten und Musikequipment, ProAudio und Noten zusammensetzt.
-
Stationäre MusikfachhändlerInnen (Tonträgerfachhandel) mit mindestens 50.000 Euro Umsatz im Geschäftsjahr 2019 mit einem Ladengeschäft (in der Regel max. 50 m² Verkaufsfläche), deren Gesamtumsatz sich zu mindestens 75 % aus dem Verkauf von Tonträgern (physisch) zusammensetzt.
-
Hersteller und Manufakturen sowie Vertreiber von Musikinstrumenten, Musikequipment und ProAudio mit mindestens 125.000 Euro Umsatz, deren Umsatz im Geschäftsjahr 2019 sich zu mindestens 95 % aus dem Verkauf und Vertrieb von Musikinstrumenten und Musikequipment und ProAudio zusammensetzt.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Digitalisierung von Vertriebswegen inkl. der Beschaffung der entsprechenden Hard- und Software.
Dazu gehören insbesondere:
-
Entwicklung, Einbindung, Erstellung, Verknüpfung, Aktualisierung („Relaunch“) und Individualisierung von innovativen Webshop-Lösungen, Webauftritten, Social-Media-Accounts (Facebook, Instagram, Twitter etc.), Newslettern, Apps etc. sowie ggf. einmalige Beratungs- und Schulungskosten, die es dem Personal der Musikfachhändler ermöglichen sollen, den Webshop, die Webseiten, die Social-Media-Accounts, Newsletter oder Apps selbstständig und kontinuierlich zu betreiben und die Professionalisierung des stationären Musikfachhandels nachhaltig aufzubauen.
Hierunter fallen u. a. auch:
-
Implementierung von Webshop-Lösungen, Foren, Kommentar- oder Bewertungssystemen in den Webauftritt sowie Mitarbeiterschulungen, um einen sicheren und angemessenen Umgang mit diesen Funktionen zu gewährleisten.
-
Entwicklung eines responsiven Designs des Webauftritts und des Webshops (Mobilfähigkeit).
-
Anschaffung eines digitalen Warenwirtschaftssystems (zur Erleichterung von Lagerhaltung, Inventarisierung, Buchhaltung; Warenversand, Bezahlsystemen, Schnittstellen zwischen Industrie und Handel und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Kosteneffizienz durch digitale Standardisierung) inkl. Schulungen.
-
Anschaffung zeitgemäßer Hardware: PCs, Notebooks, Tablets, Headsets oder Webcams sowie Schulungen im Bereich EDV/IT (z. B. Office-Programme, Sondersoftware, digitale Vertriebswege).
-
Erstellung professioneller digitaler Werbematerialien (z. B. Imagefilme, DIYs, Produktpräsentationen etc.).
-
Teilnahme an Schulungen und Digitalkongressen zur Fort- und Weiterbildung des Musikfachhandels (Beratung und Schulung zu digitalen Vertriebswegen).
-
Anschaffung von Sicherheitssystemen und Absicherung der EDV gegen Schadsoftware sowie dazugehörige Beratungen und Schulungen.
Bei der Umsetzung der Maßnahmen sind insbesondere ökologisch sinnvolle Möglichkeiten zu wählen (wiederverwendbare Materialien und Ausstattung, möglichst geringer Energie- und Ressourcenverbrauch, nachhaltige Veranstaltungen und Mobilitätskonzepte etc.), die möglichst auch dazu beitragen sollen, den ökologischen Fußabdruck beim Antragsteller zu verbessern.
Wie wird gefördert?
Die Höhe der Förderung beträgt grundsätzlich mindestens 3.000 Euro und maximal 15.000 Euro pro Unternehmen. Jede stationäre Musikfachhandlung, jeder Hersteller, jede Manufaktur bzw. jeder Vertrieb darf nur einen Projektantrag einreichen.
Infos & Anträge: Deutscher Musikrat
Antragsfrist: 30. April 2021
Bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt Kulturstaatsministerin Monika Grütters die E‑Musik- und Sprechtheaterverlage mit insgesamt 5 Millionen Euro. Für entgangene Einnahmen im Jahr 2020 können die Verlage bis maximal 300.000 Euro beantragen, die Förderung erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse und direkt über die BKM.
Wer wird gefördert?
- klassische Musikverlage (E‑Musikverlage) und Sprechtheaterverlage mit Sitz in Deutschland,
- deren Umsatz in den Bereichen Materialmietvergütungen und/oder Tantiemenerlöse im Rahmen von Bühnenaufführungen im Zeitraum vom 01. April bis zum 30. November 2020 gegenüber demselben Zeitraum des Jahres 2019 um insgesamt mindestens 40 % zurückgegangen ist und
- die vor dem 01. Januar 2019 bestanden haben
Was wird gefördert?
- Die Gelder dienen dazu, den regulären Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten und sind vom antragstellenden Verlag beispielsweise für Betriebskosten (Personal, Miete etc.), Vertrieb, Promotion des Verlagskatalogs oder mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängende Investitionen usw. einzusetzen.
Wie wird gefördert?
- bis zu 30% der Bemessungsgrundlage, maximal jedoch 300.000 Euro
- als Bemessungsgrundlage dient der Netto-Umsatzrückgang (ausschließlich aus Materialmietvergütungen und Tantiemen aus Bühnenaufführungen) gegenüber dem Vergleichszeitraum 2019
- bei Unternehmen, die aus o.g. Leistungen einen Umsatz von max. 75.000 Euro erzielt hatten, werden 40% der Bemessungsgrundlage gezahlt
Antragsfrist: 30. Juni 2021
Weitere Informationen: FAQ (inkl. Rechenbeispiele), Förderrichtlinie und Internetseite der BKM.
Coronabedingt weitet die Initiative Musik ihre Tourförderung vorübergehend auf Streamingkonzerte aus. Eine Teilnahme an digitalen, international ausgerichteten Veranstaltungen soll damit auch ohne physischen Auftritt im Ausland gesichert werden.
Wer wird gefördert?
- Solisten/-innen oder Ensembles aus den Bereichen Rock, Pop, Jazz, Hip-Hop, Heavy Metal und elektronische Musik, die sich an digitalen, international ausgerichteten Steaming-Events (z.B. digitale Showcase-Festivals) beteiligen, welche sich vorrangig an ein Fachpublikum richten. Im Mittelpunkt der Förderung stehen Streamings mit Fokus auf absatzstarke Zielmärkte wie die USA, Kanada, Japan, Südkorea, Australien sowie Europa.
Was wird gefördert?
- Ausgaben, die im Zusammenhang mit den Auftritten entstehen, z.B. Anmietung von Equipment/Technik und Studios, Honorare für Ton/LichttechnikerInnen
- zusätzlich kann ein Zuschuss für begleitende PR gezahlt werden.
- Konzerte, die sich ausschließlich an EndkonsumentInnen richten, sind nicht förderfähig.
Wie wird gefördert?
- Die Höhe der bewilligten Fördersumme richtet sich nach der Höhe der ungedeckten Ausgaben, mit einem maximalen Förderbetrag von 1.500 Euro pro SolokünstlerIn bzw. Band; es sind bis zu 3 Anträge pro Kalenderjahr möglich.
- Bei der Finanzierung sind mindestens 10 Prozent Eigenmittel erforderlich.
Infos & Antragstellung: Initiative Musik
Wer wird gefördert?
- GEMA-UrheberInnen
Wie wird gefördert?
- Eine Vorauszahlung der Ausschüttungen (100% der Ausschüttungen aus 2018, die mit künftigen Ausschüttungen verrechnet werden)
Infos & Anträge: GEMA
Wer wird gefördert?
- Freischaffende MusikerInnen, die eine KSK-Mitgliedschaft nachweisen können.
- DOV-Mitglieder stellen ihren Antrag direkt bei der Deutschen Orchestervereinigung
Wie wird gefördert?
- Im Bewilligungsfall einmalig 600 EUR
Infos & Anträge: Orchesterstiftung
Soziokultur und spartenübergreifende Programme
Das Sonderprogramm des Fonds Soziokultur e.V. fördert Projekte von Einrichtungen bzw. Trägern der kulturellen Bildung und Medienbildung, der Soziokultur und Kulturarbeit in freier Trägerschaft bei der krisenbedingten Neuausrichtung und Stärkung ihrer Arbeit im Schnittfeld von Kunst und Gesellschaft. Im Fokus stehen Teams aus freien und festen MitarbeiterInnen sowie Netzwerke vor Ort, die neue Formen und Wege kultureller Arbeit mit gesellschaftlicher Wirkung erproben und mittelfristig etablieren möchten.
Was wird gefördert?
Gesucht ist die sinnvolle Nutzung der Digitalität etwa für die Sichtbarkeit von Vielfalt, das Mitgestalten, des neuen Storytellings, der passenden Mischung aus real und digital mit neuen Formaten, Teilhabe anderer und ungewöhnlicher Ästhetik.
- Antragsmöglichkeit 01. — 31. März 2021
- Projektstart: ab Mitte Mai 2021
Infos & Anträge: Fonds Soziokultur
Weitere Unterstützungsangebote
Überbrückungshilfe II
Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen für September bis Dezember 2020
Wer wird gefördert?
- Unternehmen, (Solo-)Selbstständige im Haupterwerb und gemeinnützige Organisationen, die mindestens eines der beiden folgenden Kriterien erfüllen:
-
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten.
- Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
-
Was wird gefördert?
- Zuschuss in Höhe von maximal 90% zu den förderfähigen betrieblichen Fixkosten, d.h. Büromieten, Leasingkosten, betriebliche Versicherungen, Personalkosten (sofern nicht durch das Kurzarbeitergeld gedeckt), Steuerberatungskosten, Zinsaufwendungen etc. Es werden maximal 50.000 Euro pro Monat gefördert.
Wie wird gefördert?
- Die Antragstellung kann ausschließlich durch SteuerberaterInnen, WirtschaftsprüferInnen, BuchprüferInnen und RechtsanwältInnen vorgenommen werden.
- Ein fiktiver Unternehmerlohn kann bei Unternehmen und Soloselbständigen, die kein Geschäftsführergehalt in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze als Fixkosten angerechnet werden.
- Die gesetzliche Pfändungsfreigrenze ist in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung ersichtlich. Sie beträgt bei Personen, die nicht unterhaltspflichtig sind, 1.178,59 EUR monatlich.
Antragsfrist: 31. März 2021
Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie FreiberuflerInnen, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II wurde als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert.
- Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler im Haupterwerb mit einem jährlichen Umsatz von bis zu 750 Millionen Euro.
- Sitz oder Betriebsstätte im Inland und bereits vor dem 1. Mai 2020 am Markt tätig.
- Umsatzeinbruch im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 von mindestens 30 Prozent in einem Monat im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019.
- Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, daher sind Unternehmen, die November bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt, Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet
Was wird gefördert?
- unter anderem Mieten und Pachten
- Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind (Kosten für Auszubildende oder Grundsteuern)
- Aufwendungen für Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann (Pauschale in Höhe von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten)
- Modernisierungs‑, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten bis zu 20.000 Euro pro Monat
- Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops), sofern sie im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 anfallen, bis zu 20.000 Euro pro Monat
- Abschreibungen von Wirtschaftsgütern bis zu 50 %
- EinzelhändlerInnen können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich Warenabschreibungen auf Saisonware (z.B. Weihnachtsartikel) bis zu 100 Prozent als Fixkosten ansetzen
- Marketing- und Werbekosten (maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019)
Weite Teile der Kultur- und Kreativwirtschaft dürfen aufgrund ihrer besonderen Betroffenheit durch die Pandemie weitere Kosten geltend machen, u.a. Diskotheken, Filmproduktionsfirmen, Künstleragenturen, Tonstudios und Verlage. Welche Unternehmen diese Sonderregelung geltend machen können, findet Ihr unter Punkt 2.7 der FAQ zur Überbrückungshilfe.
- Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020. Diese umfassen sowohl interne projektbezogene (v. a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (etwa Kosten für beauftragte Dritte (z. B. Grafiker:in), wenn:
- Veranstaltungen öffentlich waren und maßgeblich über Eintrittsgelder finanziert werden sollten
- zum Zeitpunkt der Planung nicht von einer Corona-bedingten Absage ausgegangen werden konnte
- Antragsberechtigt sind prinzipiell die Veranstalter:innen, nicht die beauftragten Dienstleister:innen (diese sind gemäß der getroffenen Vereinbarungen durch die Veranstalter:inne zu entschädigen)
- Wer kein/e Veranstalter:in ist, ist antragsberechtigt, wenn eine der beiden Bedingungen vorliegt:
- Rücktritt des Veranstalters/der Veranstalterin auf Grund von Force Majeure/Corona: wenn der/die Veranstalter:in vom Vertrag zurückgetreten ist, ist auch der/die Dienstleister:in antragsberechtigt und kann tatsächliche, veranstaltungsbezogene Kosten geltend machen.
- Beteiligte Dienstleister:innen/Schausteller:innen auf eigene Rechnung: Wenn das Unternehmen nachweislich an der Veranstaltung beteiligt gewesen, und dort auf eigene Rechnung Dienstleistungen an Teilnehmer:innen verkauft hätte, können die entstandenen und förderfähigen Kosten geltend gemacht werden.
Wie wird gefördert?
Überbrückungshilfe III für jeden Monat gezahlt, in dem ein Umsatzeinbruch von mind. 30 Prozent nachgewiesen werden kann. Der maximale Förderzeitraum umfasst November 2020 bis Juni 2021 (acht Monate).
Der Förderhöchstbetrag beträgt bei Unternehmen mit starken Umsatzrückgängen 1,5 Millionen Euro pro Monat. Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten dabei wie folgt:
- 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
- 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent
- 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent
Beihilferecht: Bei Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Million Euro kann die Kleinbeihilfen-Regelung genutzt werden — ohne den Nachweis von Verlusten, der bei der Überbrückungshilfe II erforderlich war. Bei Zuschüssen ab 1 Million Euro kann alternativ die Bundesregelung Fixkostenhilfe genutzt werden, dann müssen wieder Verluste nachgewiesen werden. Mehr Informationen dazu hier.
Eine Übersicht über die aktuellen Regelungen zur Überbrückungshilfe III findet Ihr hier.
Infos & Anträge: ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Antragsfrist: 31. August 2021
Neustarthilfe für Soloselbständige
Teil der Überbrückungshilfe III ist die Neustarthilfe. Soloselbstständige können hier statt einer Einzelerstattung von förderfähigen Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale beantragen, die auch für den Lebensunterhalt genutzt werden darf. Ihr müsst Euch also entscheiden, ob Ihr entweder die Überbrückungshilfe III oder die Neustarthilfe beantragen wollt.
Wer wird gefördert?
- Soloselbstständige, die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben, und die
- aufgrund der coronabedingten Einschränkungen starke Umsatzeinbußen hinnehmen müssen. Die volle Betriebskostenpauschale erhält, wessen Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem sechsmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist.
- Im Rahmen der Neustarthilfe können auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu 14 Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) im Vergleichszeitraum berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die Antragstellenden für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.
Was wird gefördert?
- Gezahlt wird eine Pauschale in Höhe von 50 Prozent eines sechsmonatigen Vergleichszeitraums für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021, maximal insgesamt 7.500 Euro. Vereinfacht ausgedrückt: Die Neustarthilfe beträgt maximal ein Viertel des Jahreseinkommens (Umsatz aus selbstständiger Tätigkeit + Einkommen aus Angestelltenverhältnissen) aus 2019.
- Beispielrechnung: 18.000 Euro Umsatz in 2019, Referenzumsatz für einen 6‑Monatszeitraum = 18.000 / 12 * 6 = 9.000 Euro. Davon werden 50% gezahlt, also insgesamt 4.500 Euro für die Monate Januar — Juni 2021.
- Eine Berechnungshilfe als Exceltabelle gibt es bei verdi.
- In die Berechnung der Neustarthilfe fließen auch Einnahmen aus Angestelltenverhältnissen ein, sofern der Anteil des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit im Referenzzeitraum mindestens 51% beträgt.
Wie wird gefördert?
- Die Neustarthilfe wird als Liquiditätvorschuss gezahlt, da bei Antragstellung nur Prognosen über die Umsatzentwicklung gestellt werden können. Stellt sich am Ende des Förderzeitraums heraus, dass Ihr mehr als 40% des Referenzumsatzes aus 2019 erzielt habt (also weniger als 60% Umsatzeinbußen habt), muss die Neustarthilfe anteilig zurück gezahlt werden.
- Die Neustarthilfe wird nicht auf die Grundsicherung sowie die Berechnung des Kinderzuschlags angerechnet. Sie stellt eine steuerpflichtige Einnahme dar.
- Aktuell können nur natürliche Personen Anträge stellen, die ausschließlich Umsätze aus ihre eigenen selbstständigen Tätigkeit für die Berechnung der Neustarthilfe ansetzen wollen. Die Beantragung unter Berücksichtigung anteiliger Umsätze aus Personen- oder Kapitalgesellschaften soll zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein. Es kann nur ein Antrag gestellt werden, eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.
Infos zum Programm gibt das Bundesfinanzministerium hier und in den FAQ. Die Antragstellung erfolgt über das Portal für Direktanträge.
Der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) e.V. führt hier Schritt für Schritt durch den Antrag.
Antragsfrist: 31.08.2021
Die Novemberhilfe/Dezemberhilfe soll stark betroffenen Unternehmen, Betrieben, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen helfen, die von den temporären Schließungen direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind.
Wer wird gefördert?
- als direkt Betroffene: Unternehmen, Betriebe, (Solo-)Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten, und somit direkt betroffen sind (für die Dezemberhilfe sind auch die Beschlüsse vom 25. November und 2. Dezember maßgeblich). Auch Betreibende von Veranstaltungsstätten und Veranstaltende, die ihre Einnahmen im Jahr 2019 ausschließlich aus Veranstaltungen generierten, die derzeit per Verordnung untersagt sind, werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Regionale Schließungen von Branchen und Einrichtungen, die nicht im Beschluss genannt werden, sind davon allerdings nicht umfasst. Der Nachweis einer direkten Betroffenheit kann z.B. erfolgen durch die im Gewerbeschein, Handelsregister oder der steuerlichen Anmeldung angegebene wirtschaftliche Tätigkeit.
- als indirekt Betroffene: o.g. Selbständige und Organisationen, die zwar nicht direkt von einer staatlichen Schließungsanordnung betroffen sind, aber faktisch dennoch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind. Dies ist der Fall, wenn sie nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Genannt wird das Beispiel einer Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet, die von der Schließungsanordnung direkt betroffen sind. Übertragbar ist dies auch für bspw. VeranstaltungstechnikerInnen, die regelmäßig auf Honorarbasis von Konzerthäusern beauftragt werden.
- als mittelbar Betroffene (indirekt über Dritte Betroffene): o.g Selbständige und Organisationen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen, z.B. Veranstaltungsagenturen und andere Unternehmen, die keine direkte Vertragsbeziehung mit einem Unternehmen haben, das unmittelbar von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Mittelbar Betroffene müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der aktuellen Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden. Als Nachweis hierfür — sowie für die indirekte Betroffenheit — können z.B. geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen oder Jahresabschlüsse dienen.
- Explizit antragsberechtigt sind auch gemeinnützige und öffentliche Einrichtungen, wenn sie regelmäßig am Markt tätig sind und Umsätze erzielen.
- Bei GbR liegt eine Antragsberechtigung vor, wenn mindestens ein/e GesellschafterIn im Haupterwerb für die GbR tätig ist. Unternehmen im Nebenerwerb sind dann antragsberechtigt, wenn sie mindestens eine/n Beschäftigten haben.
Was wird gefördert?
- Es werden Zuschüsse in Form einer einmaligen Kostenpauschale pro Tag der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 gewährt.
- Soloselbständige haben ein Wahlrecht: Sie können alternativ auch den durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz aus dem gesamten Jahr 2019 ansetzen.
- Antragsberechtigte, die nach dem 31. Oktober 2019 (Novemberhilfe) bzw. nach dem 30. November 2019 (Dezemberhilfe) ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz den Netto-Monatsumsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittliche Netto-Monatsumsatz seit Gründung (für die Dezemberhilfe: bis 31.10.2020) ansetzen.
- Soloselbständige, die kaum oder keine Fixkosten haben, können die November- und Dezemberhilfe auch für die privaten Lebenshaltungskosten verwenden. Eine Verrechnung mit der Grundsicherung erfolgt nicht.
Wie wird gefördert?
- Die Antragstellung erfolgt über SteuerberaterInnen, WirtschaftsprüferInnen, vereidigte BuchprüferInnen oder RechtsanwältInnen. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen in Sachsen über die Sächsische Aufbaubank (SAB).
- Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von ingesamt 5.000 Euro direkt antragsberechtigt, sofern sie bisher noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben.
- Es können Abschlagszahlungen, d.h. Vorauszahlungen auf die eigentliche Novemberhilfe, beantragt werden. Soloselbständige können hierbei max. 5.000 Euro beantragen, andere Unternehmen max. 50.000 Euro.
- Ähnliche Leistungen, wie z. B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld, werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Das gilt auch für Landesprogramme mit gleichem Förderzeitraum. Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare Kredite der KfW, werden nicht angerechnet.
- Ebenfalls angerechnet werden Umsätze, wenn sie 25 Prozent des angesetzten Vergleichsumsatzes übersteigen. Für Restaurants gilt eine Sonderregelung.
- Bei Zahlungen bis zu 1 Million Euro gilt die Kleinbeihilfenregelung (De-Minimis) und von 1 bis 4 Millionen Euro die Bundesregelung Fixkostenhilfe.
Infos & Anträge: BMWI und FAQ.
Für Soloselbständige: Direktantrag Solo-Selbständige
Für SteuerberaterInnen, WirtschaftsprüferInnen etc.: Anträge mit prüfender/m Dritten
Antragsfrist: 30. April 2021
Für Soloselbstständige, die einen Direktantrag stellen dürfen, wurde eine Service-Hotline eingerichtet: +49 30–1200 21034, Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr. Für Antrag stellende prüfende Dritte lautet die Nummer der Hotline: +49 30–52685087. Es kann auch ein Kontaktformular genutzt werden.
Unsere Infosession zur Novemberhilfe mit dem Sächsischen Wirtschaftsministerium findet Ihr hier.
Gewährt werden finanzielle Zuschüsse für die Um- und Aufrüstung von stationären, zentralen RLT-Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten. Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören nicht nur der Erwerb und Einbau von Filtertechnik mit Virenschutzfunktion, sondern auch umfangreiche Umbaumaßnahmen.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind:
- Länder
- Kommunen
- Unternehmen*
- Universitäten / Hochschulen*
- Träger öffentlicher Einrichtungen*
- institutioneller Zuwendungsempfänger*
Nicht antragsberechtigt ist der Bund.
*Eine Antragsberechtigung besteht, sofern die Finanzierung durch Beteiligung oder sonstige Weise zu mindestens 50 Prozent durch den Bund, die Länder oder Kommunen erfolgt.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Maßnahmen an bestehenden stationären, zentralen RLT-Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten. Die RLT-Anlage muss mindestens einen Raum, der für größere Personenansammlungen bestimmt ist (Versammlungsraum), mit einem Regelluftvolumenstrom von 1.500 m³/h oder mehr versorgen. Die Maßnahmen müssen dazu dienen, das Infektionsrisiko ausgehend von potenziell virusbeladenen Aerosolen durch unzureichende Lüftung in geschlossenen Räumen zu senken. Es dürfen ausschließlich eigens für die Maßnahmen neu erworbene Komponenten verwendet und eingebaut werden.
Förderfähige Maßnahmen sind insbesondere:
- Der Erwerb und der Einbau von hochwertigen Filtern in bestehende Filterstufen
(Der Erwerb von bis zu 3 vollständigen Filtersätzen ist förderfähig) - Maßnahmen zur Erhöhung des Frischluftanteils durch die Umrüstung von Umluft- auf Zu-/ Abluftbetrieb
- Umbauten an der RLT-Anlage durch Zubau von Filterstufen oder durch Ergänzung und Optimierung der Regelungstechnik sowie die Erstellung eines Konzeptes zum infektionsschutzgerechten Lüften
Darüber hinaus werden Begleitmaßnahmen, die den zuvor genannten Maßnahmen eindeutig zugeordnet werden können, bezuschusst.
Weitere Informationen stehen im technischen Merkblatt zur Förderrichtlinie „Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten“.
Wie wird gefördert?
Gefördert werden die Investitionsausgaben sowie die Ausgaben für Planung und Montage in Höhe von 40 Prozent der förderfähigen Kosten. Die maximale Förderung beträgt 100.000 Euro pro RLT-Anlage.
Es bestehen folgende Bagatellgrenzen, ab der eine Förderung gewährt werden kann:
Maßnahmen (nach 5.1.1 bis 5.1.3 der Richtlinie des Förderprogramms) | Bagatellgrenzen in Bezug auf die förderfähigen Ausgaben |
Filtermaßnahmen (5.1.1) | 2.000 € |
Maßnahmen zur Erhöhung des Frischluftanteils (5.1.2) | 2.000 € |
Umbauten an der RLT-Anlage (5.1.3) | 15.000 € |
Infos & Anträge: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Wer wird gefördert?
- Selbstständige und Unternehmen, unabhängig von der Zahl der Mitarbeitenden
- die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind und
- in der Summe der Jahre 2017–2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Sofern das Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.
Was wird gefördert?
- Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen)
- Alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Warenlager (Betriebsmittel)
- auch der eigene Unternehmerlohn ist finanzierbar
Wie wird gefördert?
- Kredit mit 3,00 % Sollzins p.a.
- Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, bis zu 2 Jahre tilgungsfrei
- keine Risikoprüfung vorab, es müssen keine Sicherheiten gestellt werden
- Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos, für die Rückzahlung haftet Ihr als Kreditnehmende zu 100%.
- Kredithöhe:
- max. 300.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten, max. 500.000 Euro bei bis zu 50 Beschäftigten, max. 800.000 Euro bei über 50 Beschäftigten
- Es können maximal 2 Anträge gestellt werden, wenn dadurch die Höchstsumme nicht überschritten wird.
- Kombination mit Zuschüssen der Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder ist möglich, soweit die Förderung insgesamt unter 800.000 Euro (Gesamtnennbetrag) pro Unternehmen bleibt.
Infos & Anträge: KfW
Antragsfrist: 30. Juni 2021
Weitere KfW-Sonderprogramme findet Ihr hier.
Die Fördermöglichkeiten der privaten Bürgschaftsbanken wurden im Rahmen des Corona-Hilfspakets der Bundesregierung ausgeweitet und bis 30. Juni 2021 verlängert.
Die Erweiterungen betreffen u.a. die Anhebung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Millionen Euro (vorher 1,25 Millionen Euro), eine höhere Risikoübernahme des Bundes sowie verschiedene Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungen.
Eine Übersicht der sächsischen Bürgschaftsbanken findet Ihr hier.
ArbeitgeberInnen konnten ihren ArbeitnehmerInnen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Über eine Verlängerung des Zeitraums bis 31.01.2021 wurde noch nicht final entschieden.
Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die in der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen.
Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen nicht unter die vorstehende Steuerbefreiung.
Wer wird gefördert?
- Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell
Wie wird gefördert?
- Das Paket besteht aus zwei Säulen: Auf der einen Seite werden Wagniskapitalfonds über die neue Corona Matching Fazilität Start-ups und KMUs zur Verfügung gestellt. So können die bestehenden Kooperationen mit öffentlichen Partnern genutzt werden, um die öffentlichen Mittel den Start-ups schnell zu Verfügung zu stellen. Auf der anderen Seite sollen Start Ups und KMUs, die keinen Zugang über die Corona Matching Fazilität haben, weitere Wege zur Sicherstellung ihrer Finanzierung zur Verfügung gestellt werden.
Infos & Anträge: Bundeswirtschaftsministerium
Unternehmen mit mindestens einem/r MitarbeiterIn können Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens 10% der Belegschaft von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen ist.
Wie wird gefördert?
Beim Kurzarbeitergeld übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent (bei Eltern mit mind. einem Kind: 67 Prozent) des ausgefallenen Nettolohns, wenn eine Firma ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schickt. Ab dem 4. Monat kann dieser Satz sukzessive angehoben werden. Sozialversicherungsbeiträge werden den ArbeitgeberInnen bei Kurzarbeit komplett erstattet
Mit dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ will die Bundesregierung Ausbildungsbetriebe in allen Bereichen der Wirtschaft und ausbildende Einrichtungen in den Gesundheits- und Sozialberufen in der aktuell wirtschaftlich schwierigen Situation unterstützen und sie dazu motivieren, ihr Ausbildungsplatzangebot aufrecht zu erhalten und jungen Menschen die Fortführung und den erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung zu ermöglichen.
Wer wird gefördert?
- Für die Förderung kommen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit maximal 249 Beschäftigten in Betracht, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen und in erheblichem Umfang von der Corona-Krise betroffen sind.
Wie wird gefördert?
- Ausbildungsprämie (Ausbildungsangebot fortführen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung trotz Pandemiebelastung im Vergleich zu den drei Vorjahren aufrechterhalten, werden mit einer Ausbildungsprämie gefördert. Sie erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 2.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).
- Ausbildungsprämie plus (Ausbildungsangebot erhöhen): Ausbildende KMU, die ihre Ausbildungsleistung trotz Pandemiebelastung im Vergleich zu den drei Vorjahren erhöhen, erhalten für jeden für das Ausbildungsjahr 2020 zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag einmalig 3.000 Euro (nach Abschluss der Probezeit).
- Kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe können künftig bereits mit Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien plus gefördert werden, wenn sie Umsatzeinbußen von durchschnittlich mindestens 50 Prozent innerhalb von zwei Monaten zwischen April bis Dezember 2020 hatten – oder in fünf zusammenhängenden Monaten Einbußen von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen.
- Die Durchführung von Kurzarbeit kann für die Ausbildungsprämien und Ausbildungsprämien plus auch im zweiten Halbjahr 2020 berücksichtigt werden.
- Vermeidung von Kurzarbeit: KMU, die trotz erheblichen Arbeitsausfalls (mindestens 50 Prozent) ihre Ausbildungsaktivitäten fortsetzen, werden mit 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung für jeden Monat gefördert, in dem dies der Fall ist.
- Auftrags- und Verbundausbildung: Wenn KMU die Ausbildung pandemiebedingt temporär nicht fortsetzen können, können andere KMU, Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister befristet die Ausbildung übernehmen und dafür eine Prämie von 4.000 Euro je Auszubildender bzw. Auszubildendem erhalten. Dies gilt, wenn der Geschäftsbetrieb des ursprünglich ausbildenden KMU vollständig oder zu wesentlichen Teilen pandemiebedingt von Schließungen oder erheblichen Auflagen betroffen ist, die eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs maßgeblich behindern.
- Übernahmeprämie: Unternehmen, die Auszubildende aus pandemiebedingt insolventen Unternehmen unabhängig von der Betriebsgrößen bis zum Abschluss ihrer Ausbildung übernehmen, können je Auszubildender bzw. Auszubildendem eine Prämie von 3.000 Euro erhalten.
Förderungen werden für folgende Zeiträume möglich sein:
-
- Ausbildungsprämien: für das Ausbildungsjahr 2020/2021.
- Vermeidung von Kurzarbeit: bis zum 30. Juni 2021.
- Auftrags- und Verbindausbildung: bis zum 30. Juni 2021.
- Übernahmeprämie: bis 30. Juni 2021.
Künftig werden auch Ausbildungen, die vom 24. Juni 2020 bis zum 31. Juli 2020 begonnen haben, in die Ausbildungsprämien miteinbezogen.
Infos & Anträge: Bundesagentur für Arbeit und Bundesarbeitsministerium, FAQ
Wer wird gefördert?
- Die Entschädigung wird gewährt, wenn die Sorgeberechtigten ihrer Tätigkeit infolge der Schließung nicht weiter nachgehen konnten und für die Kinder (bis 12 Jahre) eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht verfügbar ist.
Was wird gefördert?
- Die Landesdirektion Sachsen nimmt Anträge auf Entschädigung wegen Verdienstausfall entgegen, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule wegen der Corona-Pandemie geschlossen wurde.
Wie wird gefördert?
- Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Selbständige müssen den Antrag als Sorgeberechtigte bei der LDS selbst stellen.
Infos & Anträge: Landesdirektion Sachsen
Wer wird gefördert?
- Wer auf Grund des Coronavirus offiziell unter Quarantäne gestellt wird, einem Tätigkeitsverbot unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragen. Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und FreiberuflerInnen den Verdienstausfall ersetzt.
Wie wird gefördert?
- Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid. Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Tätigkeitsunterbrechung oder dem Ende der Quarantäne bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.
- Selbständige, die nicht gesetzlich kranken‑, renten- und pflegeversichert sind, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang.
- Zwingende Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass durch ein Gesundheitsamt das Tätigkeitsverbot bzw. eine Quarantäne angeordnet wurde.
Infos: KREATIVES SACHSEN YouTube Kanal
Anträge: hier
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde unter Auflagen zunächst bis zum 30. April 2021 verlängert.
Stundung und Herabsetzung von Steuerzahlungen
Auf Antrag können laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt oder ausgesetzt werden. Fällige Steuerzahlungen lassen sich zinsfrei stunden, Säumniszuschläge können erlassen werden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen kann vorübergehend verzichtet werden. Außerdem können alle Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für das Jahr 2020 nachträglich bis auf Null Euro herabgesetzt werden.
Bitte wendet Euch direkt an das für Euch zuständige Finanzamt. Für die schriftliche Antragstellung könnt Ihr dieses Formular nutzen.
Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt bis 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis stellen. Weitere Infos hier.
Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge bei bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern wird bis zum 30. Juni 2021 verzichtet, wenn eine unmittelbare und nicht unerhebliche Auswirkung der Corona-Pandemie vorliegt. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer.
Verlustrücktrag
Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
Weitere Informationen zu steuerlichen Erleichterungen findet Ihr auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums sowie im Eckpunktepapier des Konjunkturprogramms der Bundesregierung.
Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgebern können nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV gestundet werden. Ansprechpartner sind die jeweiligen Krankenkassen, bei denen die ArbeitnehmerInnen versichert sind.
Im Rahmen des Konjunkturprogramms wurden die Sozialversicherungsbeiträge auf 40% gedeckelt.
Als Selbständige könnt Ihr Euch bei Eurer Krankenkasse erkundigen und darum bitten, aufgrund der wesentlich geringeren Umsatzprognose Eure Beiträge auf den Mindestbeitragssatz herabzusetzen.
KünstlerInnen und PublizistInnen, die in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, können eine Änderungsmitteilung darüber machen, dass sich ihr Arbeitseinkommen ändert.
Es kann eine Stundung oder Ratenzahlung beantragt werden, wenn akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten bestehen. Hierzu genügt eine formlose Nachricht an die KSK.
Das Beziehen von Grundsicherung führt nicht automatisch zur Beendigung der Mitgliedschaft in der KSK. Weitere Informationen dazu findet Ihr direkt auf der Seite der Künstlersozialkasse.
Auch als KSA-abgabepflichtiges Unternehmen könnt ihr versuchen, bei der Künstlersozialkasse eine Stundung oder Ratenzahlung der Künstlersozialabgabe zu erwirken.
Die Regelung, dass Selbstständige, die innerhalb von 12 Monaten zwei Mal ALG I beziehen, aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen werden, ist vorübergehend ausgesetzt. Fällt die wiederholte Arbeitslosigkeit in den Zeitraum 30. März 2020 bis 30. Juni 2021, ist eine erneute freiwillige Absicherung möglich.
Außerdem endet die freiwillige Versicherung derzeit nicht automatisch, wenn aufgrund der Corona-Krise Versicherungsbeiträge nicht gezahlt werden können. In diesem Fall gilt aktuell ein Zahlungsaufschub bis Juli 2021. Die Agentur für Arbeit wird Euch anschließend auffordern, die laufenden monatlichen Zahlungen wiederaufzunehmen und ausstehende Beiträge nachzuzahlen. Hierfür ist eine Ratenzahlung von monatlich mindestens 20 Euro vorgesehen.
Weitere Informationen findet Ihr auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.
Wer wird gefördert?
- Antrag/Bewerbung der Künstlerin/des Künstlers selbst: Ein/e in Not geratene ältere/r KünstlerIn kann sich selbst an die zuständige Behörde (siehe unten) wenden und Leistungen der Deutschen Künstlerhilfe gewissermaßen beantragen bzw. sich für sie bewerben.
- Vorschlag durch fachkundige Dritte
- Alternativ kann auch eine Künstlerorganisation, die Interessenvertretung oder ein Landesverband eine/n KünstlerIn oder mehrere KünstlerInnen bei der zuständigen Behörde des Landes für die deutsche Künstlerhilfe vorschlagen.
- Die Hilfe richtet sich an professionelle Kunstschaffende, mit einer künstlerischen Tätigkeit als Haupterwerbsquelle.
- Grundsätzlich unterstützt die Deutsche Künstlerhilfe KünstlerInnen und SchriftstellerInnen, die mit ihrem Werk eine kulturelle Leistung für die Bundesrepublik Deutschland erbracht haben und durch Krankheit, Alter oder widrige Umstände in finanzielle Bedrängnis geraten sind.
Voraussetzungen?
- Lebensalter: Nach Angaben des Bundespräsidialamtes gibt es keine fest definierte Altersgrenze. Aber das Programm richtet sich eindeutig an lebensältere KünstlerInnen und Schriftsteller*innen, die auf ein jahrzehntelanges künstlerisches Schaffen zurückblicken. Erfahrungsgemäß dürfte es Personen unter einem Lebensalter von etwa Mitte 50 Jahren schwerfallen, dieses Kriterium zu erfüllen.
- Künstlerische Leistungen: KünstlerInnen sollten sich von der Formulierung »Beitrag zum kulturellen Ansehen der Bundesrepublik Deutschland« nicht abschrecken lassen. Eine belegbare jahrzehntelange professionelle künstlerische Tätigkeit im Haupterwerb bietet viele Ansatzpunkte für einen Beitrag zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland. Preise, Ehrungen, Würdigungen, eine besondere internationale Zusammenarbeit, ein besonderes Medienecho, die Bezugnahme anderer Künstler*innen auf das Werk etc. – all diese beispielhaft angeführten Punkte, können eine besondere künstlerischen Leistungen zusätzlich belegen.
- Notlage: Gemeint ist eine besondere finanzielle Notlage – die durch verschiedenste Lebensumstände, Schicksalsschläge, Katastrophen oder z. B. durch eine schwere physische und psychische Krankheit bedingt sein kann. Eine Einschränkung der künstlerischen Arbeit durch die COVID-19-Pandemie kann grundsätzlich auch als Ursache für eine finanzielle Notlage angeführt werden. Aber es gilt: Alle drei der oben genannten Kriterien sollen erfüllt sein.
Wie wird gefördert?
- Die KünstlerInnen können eine solche Hilfe bei ihrer Landeskulturverwaltung (z. B. beim Kulturministerium oder bei der Senatsverwaltung des jeweiligen Landes) »beantragen«. Die KünstlerInnen können gleichsam auch von ihren Interessenverbänden oder KünstlerInnen-Organisationen vorgeschlagen werden.
- Die Förderung erfolgt entweder in Form regelmäßiger Zahlungen – hauptsächlich für lebensältere oder schwer erkrankte KünstlerInnen – oder als einmalige Zuwendung in akuten Notlagen. Bei einer auf Dauer angelegten Unterstützung beträgt die Zuwendungssumme jährlich 7.500 Euro, die in drei Teilbeträgen ausgezahlt wird. Die Einmalzahlungen belaufen sich derzeit auf einen Betrag von 2.300 Euro pro Kalenderjahr
Infos & Anträge: bundesverband freie darstellende künste
Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber bei denen es nicht oder nur knapp reicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen. Er beträgt seit dem 01.01.2021 bis zu 205 Euro für jedes im Haushalt lebende Kind, das unverheiratet, unter 25 Jahre alt und kindergeldberechtigt ist.
Euer Einkommen darf eine gewisse Mindestgrenze nicht unterschreiten. Diese Mindestgrenze liegt bei 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende. Das Einkommen ist für die vergangenen sechs Monate nachzuweisen.
Weitere Informationen zum Kinderzuschlag findet Ihr hier. Einen Schnellcheck zur Antragsberechtigung gibt es hier.
Ganz unabhängig von der Corona-Pandemie und ihren Auswirkungen: Mit dem Wohngeld soll Haushalten geholfen werden, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. Wohngeld können Mieterhaushalte und Haushalte, die im selbst genutzten Wohneigentum leben, auf Antrag erhalten.
Der Anspruch auf Wohngeld und dessen Höhe hängt von drei Faktoren ab: Der Zahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens der Haushaltsmitglieder und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss bei Eigentümern gewährt.
Empfänger anderer Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) sowie Mitglieder aus deren “Bedarfsgemeinschaft” sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn ihre Unterkunftskosten bei der Berechnung der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt worden sind. Wohngeld kann hier beantragt und hier berechnet werden.
Bis zum 31. März 2021 gilt ein vereinfachter Zugang zum Arbeitslosengeld II (Grundsicherung). Das bedeutet eine befristete Einschränkung der Vermögensprüfung, die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Vereinfachungen bei der Bewilligung vorläufiger Leistungen. Alle Vereinfachungen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hier aufgeführt.
Bei Selbstständigen wird ein Betrag von 8.000 Euro je Jahr der Selbstständigkeit als angemessene Altersvorsorge anerkannt (sogenanntes Schonvermögen, siehe Weisung der Bundesagentur für Arbeit). Auch atypische Anlagen wie Sparkonten, Wertpapierdepots oder Tagesgeldkonten zählen als Altersvorsorge und müssen nicht angetastet werden.
Im Übergangszeitraum bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit müssen Selbstständige regelmäßig nicht vermittlerisch begleitet werden, sofern dies von den Betroffenen nicht selbst nachgefragt wird.
Die Bundesregierung hat angekündigt, den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung bis Ende 2021 zu verlängern. Außerdem soll es einen einmaligen ‘Coronazuschuss’ in Höhe von 150 Euro für erwachsene Grundsicherungsempfänger:innen geben.
Infos & Anträge: Bundesagentur für Arbeit und FAQ
Verdi hat außerdem hier eine Basisbroschüre zur Grundsicherung für Selbstständige online gestellt.
Die KREATIVES SACHSEN Info Session zur Corona-Grundsicherung findet Ihr auf unserem YouTube-Kanal.
Menschen, die sich aufgrund der Corona Krisensituation oder aus anderen Gründen psychisch belastet fühlen, finden oftmals Hilfe und Unterstützung bei einer Person ihres Vertrauens in ihrem persönlichen Umfeld. Das können Angehörige, Freunde oder auch andere nahestehende Menschen sein. Wenn diese Unterstützung im persönlichen Umfeld jedoch nicht vorhanden ist oder diese nicht ausreicht, sollten sich Betroffene und/oder auch ihre Angehörigen Hilfe und professionelle Unterstützung holen. Hierfür steht in Deutschland ein breit gefächertes System von Unterstützungs- und Beratungsangeboten zur Verfügung:
- Die Telefonberatung der BZgA steht Ihnen kostenlos unter 08002322783 zur Verfügung.
- Die Telefonseelsorge ist anonym, kostenlos und rund um die Uhr erreichbar unter folgenden Rufnummern: 08001110111 oder 08001110222.
- Die Nummer gegen Kummer
- für Kinder und Jugendliche: 116111 (Montag-Samstag von 14–20 Uhr)
- für Eltern: 08001110550 (Montag-Freitag von 9–11 Uhr, Dienstag + Donnerstag von 17–19 Uhr)
- Wichtige Anlaufstellen im Falle einer psychischen Belastung oder einer ernsthaften Krise sind Hausärzte/Hausärztinnen, Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten. Die Arztsuche der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bietet die Möglichkeit, entsprechende Ärzte und Psychotherapeuten gezielt nach deren Fremdsprachkenntnissen zu suchen.
-
Mental Health in Music — Verband zur Förderung der mentalen Gesundheit in der Musikbranche
Kostenfreie Beratung für Kultur- und Kreativschaffende
Wir beraten Euch kostenfrei am Telefon zu den aktuellen Angeboten und Hilfsprogrammen für Kultur- und Kreativschaffende in Sachsen.
Was wir momentan tun
Wir haben Eure wirtschaftlichen Herausforderungen und Bedarfe, die durch die Pandemie und ihre Folgen entstanden sind, in einer Umfrage gesammelt und weitergegeben. Die Ergebnisse sind hier zusammengefasst. Aktuell läuft die Auswertung einer neue bundesweiten Umfrage des Bundesverbands Kreative Deutschland und dem Netzwerk PCI, die eine Bilanz des Corona-Jahrs 2020 für die Branche liefern soll. Wir informieren hier, sobald die Ergebnisse vorliegen.
Unser Träger, der Landesverband der Kultur- und Kreativwirtschaft Sachsen e.V., hat eine Stellungnahme zu den Auswirkungen der Covid-19-Krise auf die Kultur- und Kreativwirtschaft in Sachsen veröffentlicht.
Über aktuelle Corona-Hilfen informieren wir regelmäßig in unserem Newsletter und auf unseren Social Media Kanälen.