Nach der Öffnung der Museen, Bibliotheken, Ausstellungen und Galerien, dürfen seit  Freitag, dem 15. Mai 2020 in Sachsen weitere Kulturbereiche öffnen. Dazu gehören Kinos, Theater, Musiktheater, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte (ausgenommen Clubs), Opernhäuser, Literaturhäuser, Tagungs- und Konferenzstätten, Kleinkunstbühnen, Einrichtungen der Soziokultur, Handwerksbetriebe und Tanz- und Musikschulen. Die Neuerungen sind in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12.05.2020 zusammengefasst. Die Details zu den Hygieneregeln sind in der Allgemeinverfügung vom 12.05.2020 erfasst. Auch Kreative mit Ladengeschäften oder Gastrobetrieb und aus dem Kunsthandwerk finden hier Hinweise, unter welchen Auflagen sie ihrer Tätigkeit nachgehen können.

Musikclubs dürfen ab 30.06.2020 wieder öffnen, jedoch ohne Tanz.

Großveranstaltungen ab 1.000 TeilnehmerInnen bleiben bis 31.08.2020 untersagt.

Hygieneregeln für Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Opernhäuser und Freizeit- und Vergnügungsparks
Eine Zutrittsbegrenzung für eine maximale Personenzahl ist umzusetzen. Die ist so zu wählen, dass das generelle Abstandsgebot eingehalten werden kann. Abstandsmarkierungen auf dem Boden sind ggf. als Orientierung in besonders frequentierten Bereichen hilfreich. Enge Bereiche sind zu vermeiden, ggf. sind sie umzugestalten. Maßnahmen der Besucherlenkung sollten ergriffen werden.
Interaktive Konzepte mit zusätzlichen Kontakten (Tastenbedienung, Touchscreens, Kopfhörer usw.) sowie die Nutzung von Audioguides sind zu vermeiden. (Zulassung u. U. nur mit mitgebrachten eigenen oder käuflich erwerbbaren personenbezogenen Kopfhörern).
Auf Hinweisschildern/-plakaten sollten alle Hygienevorgaben, die in der Einrichtung gelten, prägnant und übersichtlich dargestellt werden, ggf. unter Verwendung von Piktogrammen.
Für jede Einrichtung ist ein individuelles Hygienekonzept zu erstellen, das sich an den Empfehlungen entsprechender Fachverbände und den konkreten Rahmenbedingungen der Einrichtung orientiert. Das Hygienekonzept ist von der zuständigen kommunalen Behörde zu genehmigen.

Die zuständigen Behörden sind die jeweiligen Gesundheitsämter. Eine Liste aller Gesundheitsämter in Sachsen mit Kontaktdaten findet ihr hier. Sobald die Ämter konkrete AnsprechpartnerInnen für die Einreichung der Hygienekonzepte benennen, veröffentlichen wir diese an dieser Stelle.

Das Kulturamt der Landeshauptstadt Dresden stellt eine Checkliste für die Erarbeitung von Hygienekonzepten und einen Handzettel mit Hygienetipps zur Verfügung.

Das Kulturamt der Stadt Leipzig hat Hinweise zur Erstellung eines Hygienekonzepts im Bereich Kunst und Kultur veröffentlicht.

Die Servicestelle freie Szene stellt Hinweise, eine Checkliste und Vorlagen zur Verfügung.

Hygieneregeln für Gedenkstätten, Fachbibliotheken, Bibliotheken, Archive, Museen, Planetarien, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser, Angebote in Literaturhäusern und im Zusammenhang mit Kleinkunst, Soziokultur, Gästeführung […] und ähnliche Unternehmen

Der Betreiber hat durch Zugangsbeschränkungen und organisatorische Regelungen sicherzustellen, dass der Mindestabstand in allen Bereichen eingehalten werden kann.
➡ In Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung und den räumlichen Gegebenheiten ist eine Obergrenze für die Anzahl der zeitgleich anwesenden Gäste im Konzept festzulegen, die die Einhaltung des Mindestabstandes gewährleistet.
Eine für die Einhaltung der Regeln verantwortliche Person vor Ort ist zu benennen, die bei Kontrollen Auskunft gibt.
Enge Bereiche sind so umzugestalten oder der Zugang ist so zu beschränken, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann.
Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit sich alle Personen nach Betreten der Gebäude die Hände waschen bzw. desinfizieren.
Interaktive Aktionen mit zusätzlichen Kontakten (Tastenbedienung, Touchscreens usw.) sollten vermieden werden.
Zurückgegebene Medien sind ggf. vor erneuter Ausgabe 3 bis 5 T age bei Raumtemperatur zwischenzulagern.
In geschlossenen Räumen von Gedenkstätten, Fachbibliotheken, Bibliotheken, Archiven, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäusern ist der Mindestabstand einzuhalten ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
In Literaturhäusern, bei Angeboten von Kleinkunst, Soziokultur sowie bei Gästeführungen in geschlossenen Räumen, […] ist der Mindestabstand einzuhalten oder eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Für Museen hat die Sächsische Landesstelle für Museumswesen umfangreiche Informationen und Handlungsempfehlungen zusammengetragen und stellt u.a. auch Plakate und Hinweisschilder als Download zur Verfügung.

Für Musikschulen gelten über die allgemeinen Vorgaben für Schulen hinaus außerdem diese Regeln:
Der Unterricht ist nur als Einzelunterricht oder in Kleingruppen bis zu vier Personen
gestattet. Unterricht für Orchester und Chöre ist nicht zulässig.
Bei Blasinstrumenten und Sängern ist ein Abstand von 3 Metern einzuhalten.
Bei Blasinstrumenten ist das Kondenswasser aufzufangen. Benutzte Einmaltücher sind in reißfesten Müllsäcken zu sammeln und zu entsorgen. Textile Tücher sind nach der Nutzung entsprechend zu waschen.
Nach der Unterrichtseinheit ist gründlich zu lüften.

Das Kulturamt Leipzig empfiehlt, dass die Hygienekonzepte Ausführungen zu folgenden Punkten enthalten sollten:

  • Maßnahmen zur Gewährleistung des Mindestabstands von 1,5 m (auf Bühne, im Zuschauerraum, in Proben- und Kursräumen, Foyer etc.)
  • Maßnahmen zur Steuerung und Reglementierung des Mitarbeiter/-innenverkehrs
  • Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts zur Einrichtung
  • Maßnahmen zur Steuerung und Reglementierung des Publikumsverkehrs innerhalb der Einrichtung
  • Maßnahmen zur Information des Publikums über einzuhaltende Regeln
  • Maßnahmen zur Gewährleistung der Hygienestandards, insbesondere Handhygiene
  • Maßnahmen zur Reinigung von öffentlich zugänglichen Räumen (insbesondere Türklinken, Geländer, Garderobenschränke/Schließfächer)
  • Maßnahmen zur Reinigung von Sanitärräumen
  • Maßnahmen zur Lüftung der Räumlichkeiten
  • Maßnahmen für den Umgang mit Corona-Verdachtsfällen
  • Maßnahmen zum Schutz des eigenen Personals (insbesondere bei Kundenkontakt)
  • Unterweisung der Mitarbeiter/-innen & ggf. Benennung einer für die Einhaltung der Regeln verantwortlichen Person
  • Maßnahmen zur Organisation des Proben- und Aufführungsbetriebs (Größe der Probenräume, feste Teams, Verhalten in Umkleide- und Pausenräumen, Umgang mit Kostümen und in der Maske)

Für die Erstellung der Hygieneschutzkonzepte müssen berücksichtigt werden:
1. Der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
2. Die aktuellen Praxistipps und Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger

3. Aktuelle Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts
4. Weitere Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung Hygiene des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Bitte erkundigt Euch auch auf den Webseiten Eurer Fachverbände, ob diese spezifische Leitfäden oder Vorlagen zur Verfügung stellen.