Für Kreative in ganz Sachsen

Wer wird gefördert
Das Zertifikat richtet sich in erster Linie an Kulturveranstaltungsorte mit sitzendem Publikum wie Theater, Konzert- und Opernhäuser sowie Kinos. Mit einer Urkunde und einem Logo können erfolgreich zertifizierte Ein-richtungen vor Ort und in ihrer Online-Kommunikation über die erfolgreiche Prüfung informieren. Vergeben wird das Zertifikat von der Deutschen Theatertechnischen Gesellschaft, einem der ältesten Berufsverbände Deutschlands (DTHG).

Was wird gefördert?
Kulturveranstalter:innen und Betreiber:innen von Kultureinrichtungen können ein neu geschaffenes Zertifikat über die Hygiene in ihren Räumlichkeiten beantragen. Die Antragstellenden durchlaufen ein Zertifizierungsverfahren, in dessen Rahmen die Einhaltung fundamentaler Hygiene- und Lüftungsmaßnahmen von einem Expert:innenteam überprüft wird. Mit dem neuen Zertifikat wird bestätigt, dass die Hygienevorgaben eingehalten sind und das Risiko aerosolbasierter Infektionen wie beispielsweise mit COVID-19 in den geprüften Räumen allenfalls minimal ist.

Wie wird gefördert?
Neben der Zertifizierung wurde für Kultureinrichtungen zugleich die Möglichkeit geschaffen, eine Selbstprüfung ihrer Hygienemaßnahmen vorzunehmen und dies über ein Label kundzutun. Die Selbstprüfung erfolgt durch eine digitalisierte Checkliste auf der Webseite der DTHG, die den Nutzern in Form eines Online-Formulars zur Verfügung gestellt wird.

Für das Zertifizierungsverfahren stellt Staatsministerin Roth Mittel aus dem Rettungs- und Zukunftspaket NEUSTART KULTUR in Höhe von bis zu 6 Mio. Euro zur Verfügung, damit die Zertifizierung für zertifizierungswillige Einrichtungen im Rahmen dieser zur Verfügung stehenden Projektmittel im Grundsatz kostenfrei bleibt.

Infos & Anträge: DTHG

Hilfsprogramme für die einzelnen Teilmärkte

Buchmarkt

Wer wird gefördert?

  • in Not geratene Wortautor:innen und Verleger:innen 

Wie wird gefördert?

  • einmalige Zuwendungen sowie zinslose Darlehen
  • Ein Nachweis der Bedürftigkeit ist erforderlich 

Infos & Anträge: VG Wort

Kunstmarkt

Wer wird gefördert?

  • Ein:e in Not geratene ältere:r Künstler:in kann sich selbst an die zuständige Behörde (siehe unten) wenden und Leistungen der Deutschen Künstlerhilfe gewissermaßen beantragen bzw. sich für sie bewerben.
  • Vorschlag durch fachkundige Dritte
  • Alternativ kann auch eine Künstlerorganisation, die Interessenvertretung oder ein Landesverband eine/n KünstlerIn oder mehrere KünstlerInnen bei der zuständigen Behörde des Landes für die deutsche Künstlerhilfe vorschlagen.
  • Die Hilfe richtet sich an professionelle Kunstschaffende, mit einer künstlerischen Tätigkeit als Haupterwerbsquelle.
  • Grundsätzlich unterstützt die Deutsche Künstlerhilfe KünstlerInnen und SchriftstellerInnen, die mit ihrem Werk eine kulturelle Leistung für die Bundesrepublik Deutschland erbracht haben und durch Krankheit, Alter oder widrige Umstände in finanzielle Bedrängnis geraten sind.

Voraussetzungen?

  • Lebensalter: Nach Angaben des Bundespräsidialamtes gibt es keine fest definierte Altersgrenze. Aber das Programm richtet sich eindeutig an lebensältere KünstlerInnen und Schriftsteller*innen, die auf ein jahrzehntelanges künstlerisches Schaffen zurückblicken. Erfahrungsgemäß dürfte es Personen unter einem Lebensalter von etwa Mitte 50 Jahren schwerfallen, dieses Kriterium zu erfüllen.
  • Künstlerische Leistungen: KünstlerInnen sollten sich von der Formulierung »Beitrag zum kulturellen Ansehen der Bundesrepublik Deutschland« nicht abschrecken lassen. Eine belegbare jahrzehntelange professionelle künstlerische Tätigkeit im Haupterwerb bietet viele Ansatzpunkte für einen Beitrag zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland. Preise, Ehrungen, Würdigungen, eine besondere internationale Zusammenarbeit, ein besonderes Medienecho, die Bezugnahme anderer Künstler*innen auf das Werk etc. – all diese beispielhaft angeführten Punkte, können eine besondere künstlerischen Leistungen zusätzlich belegen.
  • Notlage: Gemeint ist eine besondere finanzielle Notlage – die durch verschiedenste Lebensumstände, Schicksalsschläge, Katastrophen oder z. B. durch eine schwere physische und psychische Krankheit bedingt sein kann. Eine Einschränkung der künstlerischen Arbeit durch die COVID-19-Pandemie kann grundsätzlich auch als Ursache für eine finanzielle Notlage angeführt werden. Aber es gilt: Alle drei der oben genannten Kriterien sollen erfüllt sein.

Wie wird gefördert?

  • Die KünstlerInnen können eine solche Hilfe bei ihrer Landeskulturverwaltung (z. B. beim Kulturministerium oder bei der Senatsverwaltung des jeweiligen Landes) »beantragen«. Die KünstlerInnen können gleichsam auch von ihren Interessenverbänden oder KünstlerInnen-Organisationen vorgeschlagen werden.
  • Die Förderung erfolgt entweder in Form regelmäßiger Zahlungen – hauptsächlich für lebensältere oder schwer erkrankte KünstlerInnen – oder als einmalige Zuwendung in akuten Notlagen. Bei einer auf Dauer angelegten Unterstützung beträgt die Zuwendungssumme jährlich 7.500 Euro, die in drei Teilbeträgen ausgezahlt wird. Die Einmalzahlungen belaufen sich derzeit auf einen Betrag von 2.300 Euro pro Kalenderjahr

Infos & Anträge: Bundesverband freie Darstellende Künste

Markt für Darstellende Künste

Servicestelle Freie Szene Sachsen: Kontakt
Bundesverbands Schauspiel: Corona – Fragen und Antworten
Performing Arts Programm: Umgang mit Corona

Weitere Unterstützungsangebote

Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen soll die Wiederaufnahme von kostenpflichtigen, im Inland statt findenden Kulturveranstaltungen durch Zuschüsse (Programm: Wirtschaftlichkeitshilfe) und Entschädigungen (Programm: Ausfallabsicherung) erleichtern. Dafür stehen bis zu 2,5 Milliarden Euro zur Verfügung.

Bei der Registrierung beider Programme gilt das Windhundprinzip. Es lohnt sich also, geplante Veranstaltungen zeitnah anzumelden!

Wer wird gefördert?

  • antragsberechtigt für die Wirtschaftlichkeitshilfe sind private und öffentlich getragene Veranstalter:innen
  • zwingende Voraussetzung für eine Förderung ist die Registrierung der Veranstaltung vor dem geplanten Veranstaltungsdatum. Mit Registrierung wird der mögliche Förderbetrag geblockt.
  • förderfähig sind Kulturveranstaltungen wie Konzerte, Festivals, Opern, Tanz, Film, Theater, Musicals, Comedy, Lesungen, Ausstellungen etc., die
    • ab dem 1. Juli 2021 geplant sind und max. 500 Gäste unter den geltenden Infektionsschutzbestimmungen zulassen
    • ab dem 1. August 2021 geplant sind und max. 2.000 Gäste unter den geltenden Infektionsschutzbestimmungen zulassen.

Was wird gefördert?

  • Erstattung von Einnahmeausfällen aufgrund verringerter Ticketkontingente für die ersten 1.000 Tickets
    • bei einer coronabedingten Verringerung des Ticketkontingents um mind. 20%: Verdopplung der Ticketeinnahmen
    • bei einer coronabedingten Verringerung des Ticketkontingents um mind. 75% : Verdreifachung der Ticketeinnahmen
    • NEU: Für Veranstaltungen, die ab dem 8.10.2021 registriert werden, gilt die Verdopplung bzw. Verdreifachung der Ticketeinnahmen auch dann, wenn die Platzkapazität freiwillig durch die Veranstalter:in um mind. 20% reduziert wird.

Wie wird gefördert?

  • Zeitlicher Ablauf: Registrierung der Veranstaltung inkl. erwarteter Besucher:innenzahl, Kosten und Einnahmen VOR dem Veranstaltungstag. Nach der Veranstaltung kann dann unter Angabe der tatsächlichen Zahlen der eigentliche Förderantrag gestellt werden.
  • Die Förderhöhe ergibt sich aus den veranstaltungsbezogenen Kosten zzgl. einer Durchführungspauschale von 10% abzüglich der erzielten Einnahmen.
    • Beispiel Reguläre Kapazität: 1.500 Personen, coronakonform 500, also 66% geringere Auslastung. Es werden 400 Tickets à 50 EUR verkauft, die Einnahmen liegen also bei 20.000 EUR. Die Wirtschaftlichkeitshilfe legt diesen Betrag theoretisch nochmal oben drauf (Verdopplung der Ticketeinnahmen). Praktisch erfolgt eine Gegenüberstellung von Veranstaltungskosten und -einnahmen. Bei  Kosten von z.B. 33.000 EUR (30.000 EUR Kosten + 10% Durchführungspauschale) und Ticketeinnahmen von 20.000 EUR bleibt eine Differenz von 13.000 EUR, die als Wirtschaftlichkeitshilfe ausbezahlt wird.
  • Einnahmeausfälle unter 1.000 EUR werden nicht erstattet; es können aber mehrere kleine Veranstaltungen zusammen gefasst werden, um die Bagatellgrenze zu überschreiten.

Infos & Anträge: sonderfonds-kulturveranstaltungen

Antragsfrist: Veranstaltungen, die bis zum 31. Dezember 2022 stattfinden, angelegt werden. Veranstaltungen müssen spätestens am Tag vor ihrer (geplanten) Durchführung auf der IT-Plattform registriert werden.

Infohotline: 0800 6648430
Die Kolleg:innen von Kreativ Kultur Berlin haben hier umfangreiches Infomaterial sowie Infosessions zum Sonderfonds zusammengestellt.

Wer wird gefördert?

  • Die Entschädigung wird gewährt, wenn die Sorgeberechtigten ihrer Tätigkeit infolge der Schließung nicht weiter nachgehen konnten und für die Kinder (bis 12 Jahre) eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht verfügbar ist.

Was wird gefördert?

  • Die Landesdirektion Sachsen nimmt Anträge auf Entschädigung wegen Verdienstausfall entgegen, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule wegen der Corona-Pandemie geschlossen wurde.

Wie wird gefördert?

  • Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Selbständige müssen den Antrag als Sorgeberechtigte bei der LDS selbst stellen.

Infos & Anträge: Landesdirektion Sachsen

Wer wird gefördert?

  • Wer auf Grund des Coronavirus offiziell unter Quarantäne gestellt wird, einem Tätigkeitsverbot unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragen. Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und FreiberuflerInnen den Verdienstausfall ersetzt.

Wie wird gefördert?

  • Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid. Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Tätigkeitsunterbrechung oder dem Ende der Quarantäne bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen.
  • Selbständige, die nicht gesetzlich kranken‑, renten- und pflegeversichert sind, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang.
  • Zwingende Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass durch ein Gesundheitsamt das Tätigkeitsverbot bzw. eine Quarantäne angeordnet wurde.

Infos & Anträge: Landesdirektion Sachsen

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Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber bei denen es nicht oder nur knapp reicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen. Er beträgt seit dem 01.01.2021 bis zu 205 Euro für jedes im Haushalt lebende Kind, das unverheiratet,  unter 25 Jahre alt und kindergeldberechtigt ist.

Euer Einkommen darf eine gewisse Mindestgrenze nicht unterschreiten. Diese Mindestgrenze liegt bei 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende. Das Einkommen ist für die vergangenen sechs Monate nachzuweisen.

Infos & Anträge: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Einen Schnellcheck zur Antragsberechtigung gibt es hier.

Ganz unabhängig von der Corona-Pandemie und ihren Auswirkungen: Mit dem Wohngeld soll Haushalten geholfen werden, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. Wohngeld können Mieterhaushalte und Haushalte, die im selbst genutzten Wohneigentum leben, auf Antrag erhalten. 

Der Anspruch auf Wohngeld und dessen Höhe hängt von drei Faktoren ab: Der Zahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens der Haushaltsmitglieder und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss bei Eigentümern gewährt. 

Empfänger anderer Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) sowie Mitglieder aus deren “Bedarfsgemeinschaft” sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn ihre Unterkunftskosten bei der Berechnung der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt worden sind. Wohngeld kann hier berechnet werden.

Infos & Anträge: Amt24Sachsen

Menschen, die sich aufgrund der Corona Krisensituation oder aus anderen Gründen psychisch belastet fühlen, finden oftmals Hilfe und Unterstützung bei einer Person ihres Vertrauens in ihrem persönlichen Umfeld. Das können Angehörige, Freunde oder auch andere nahestehende Menschen sein. Wenn diese Unterstützung im persönlichen Umfeld jedoch nicht vorhanden ist oder diese nicht ausreicht, sollten sich Betroffene und/oder auch ihre Angehörigen Hilfe und professionelle Unterstützung holen. Hierfür steht in Deutschland ein breit gefächertes System von Unterstützungs- und Beratungsangeboten zur Verfügung:

  • Die Telefonberatung der BZgA steht Ihnen kostenlos unter 08002322783 zur Verfügung.
  • Die Telefonseelsorge ist anonym, kostenlos und rund um die Uhr erreichbar unter folgenden Rufnummern: 08001110111 oder 08001110222.
  • Die Nummer gegen Kummer
    • für Kinder und Jugendliche: 116111 (Montag-Samstag von 14-20 Uhr)
    • für Eltern: 08001110550 (Montag-Freitag von 9-11 Uhr, Dienstag + Donnerstag von 17-19 Uhr)
  • Wichtige Anlaufstellen im Falle einer psychischen Belastung oder einer ernsthaften Krise sind Hausärzte/Hausärztinnen, Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten. Die Arztsuche der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bietet die Möglichkeit, entsprechende Ärzte und Psychotherapeuten gezielt nach deren Fremdsprachkenntnissen zu suchen.
  • Mental Health in MusicVerband zur Förderung der mentalen Gesundheit in der Musikbranche

Kostenfreie Beratung für Kultur- und Kreativschaffende

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