Darlehen, Zuschuss, Entschädigung, Sozialschutzpaket – seit Ende März können in Sachsen Hilfsprogramme für Selbständige und Unternehmen gegen die Auswirkungen der Corona-Krise beantragt werden. Auch einzelne Kommunen starten Programme, um Kreative zu unterstützen. 

Welche Maßnahmen sind für wen und was nutzbar, wie läuft die Beantragung und was ist zu beachten? In kurzen Vorträgen und anschließendem Q&A mit VertreterInnen der fördergebenden Institutionen erhaltet Ihr auf den Punkt alle relevanten Infos.

WANN? 28. Mai 2020 /// 14.00 bis 15.00 Uhr
WO? Im Chat unten auf dieser Seite

Welche Fragen habt Ihr zu den Corona-Hilfsprogrammen für Selbständige und Kreativunternehmen in Sachsen?
Der Videopodcast wird aufgezeichnet. Ihr könnt uns hier in den Kommentaren Eure Fragen an die Gäste (Landesdirektion Sachsen, Jobcenter Leipzig, SMWA etc.) mitgeben. Am 28. Mai von 14.00 bis 15.00 Uhr habt Ihr  Gelegenheit, direkt mit den ExpertInnen zu chatten. 

Bitte gebt in Euren Kommentaren an, an welche Institution oder zu welchem Programm Ihr Eure Frage stellt.

DIE SÄCHSISCHE AUFBAUBANK HAT EURE FRAGEN SCHRIFTLICH BEANTWORTET

FAQ ZUM ZUSCHUSS DES BUNDES

Beide Programme sind kombinierbar und schließen sich nicht aus. Es ist dabei jedoch zu beachten, dass die Förderung insgesamt den tatsächlichen Liquiditätsbedarf nicht übersteigen darf. Dabei kann bis zur Höhe des Liquiditätsbedarfs für den Sach- und Finanzaufwand für drei Monate ab Antragstellung der Soforthilfe-Zuschuss Bund beantragt werden, soweit die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind. Für den Liquiditätsbedarf, der nicht über einen Zuschuss abgedeckt wird, kann bei Erfüllung der Antragsvoraussetzungen ein Soforthilfe-Darlehen beantragt werden.

Darlehen und Zuschuss sind auf Grund Ihrer teilweise auch unterschiedlichen Fördervoraussetzungen in dieser Hinsicht getrennt zu betrachten. Der Zuschuss ist nicht für die Tilgung des Darlehens vorgesehen.

Die Definition der Betriebsausgaben für dieses Programm wird vom Fördermittelgeber (Bund) vorgegeben. Berechnungsgrundlage sind demnach nur die betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen und damit nicht alle Betriebsausgaben. Als betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen werden u.a. gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und ‑ausstattung sowie Finanzierungskosten oder Leasingaufwendungen für unternehmerisch genutzte Pkw, Maschinen etc. angesehen, nicht aber Personalkosten oder Aufwendungen der privaten Lebensführung. Entscheidend dabei ist, dass die Verbindlichkeiten im Betrachtungszeitraum fällig sind und im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb angefallen wären.

Soweit der Unternehmer feststellt, dass ein zu hoher Zuschuss bewilligt und ausgezahlt wurde oder eine Überkompensation vorliegt, sollte zunächst die SAB unter Angabe der Antragsnummer und des Sachverhaltes informiert werden. Der Kunde wird dann durch die SAB zur Rückzahlung der zu viel ausgezahlten Mittel unter Angabe der entsprechenden Bankverbindung aufgefordert.

Gemäß der Vollzugshinweise des Bundes zur Programmumsetzung ist ein stichprobenhafter Verwendungsnachweis vorgesehen. Zur Ausgestaltung und Umfang sind die Abstimmungen mit dem Bund bisher noch nicht abgeschlossen. Die Zuwendungsempfänger werden dazu zu gegebener Zeit unterrichtet.

Sofern die Soforthilfe wie beantragt bewilligt wird und später festgestellt wird, dass der Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer war, ist das Unternehmen zu einer Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet. Auch durch die Kombination von mehreren Hilfsprogrammen oder anderen Zuwendungen kann es zu einer Überkompensation kommen. Dies ist jedoch immer einzefallabhängig und kann daher nicht pauschal beantwortet werden.

Der Zuschuss darf beantragt werden, wenn aktuell ALG II Bezug besteht, da Kosten des privaten Lebensunterhaltes, wie die Miete der Privatwohnung, Krankenversicherungsbeiträge oder Beiträge zur privaten Altersvorsorge nicht durch den Soforthilfezuschuss abgedeckt werden. Durch die Bundesregierung wurde für diese Fallkonstellation der Zugang zu Leistungen nach dem SGB II (insbesondere ALG II) vereinfacht.

Ziel ist es, die Bewilligung eines Antrages binnen 48 Stunden nach Antragseingang in der SAB abzuschließen. Insbesondere in den ersten Tagen und Wochen nach Einführung des Förderprogramms war dies jedoch aufgrund der Anzahl an Anträgen nicht umsetzbar. Die große Menge an Anträgen konnte jedoch durch die Unterstützung des gesamten Personals der SAB in kurzer Zeit abgearbeitet werden. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach Post- bzw. elektronischem Eingang der Anträge in der SAB, dabei können in der Regel die elektronisch gestellten Anträge schneller abgearbeitet werden als die Papieranträge. Dies hängt in einer Vielzahl von Fällen mit unvollständigen Unterlagen und Angaben bei den Papieranträgen zusammen, die im Fördeportal stärker technisch plausibilisierbar sind. Bezüglich der Antragstellung von Vereine mit wirtschaftlichem Zweckbetrieb sind in der Regel gesonderte Nachweise notwendig, sofern die überwiegend wirtschaftliche Tätigkeit nicht offenkundig ist, so dass sich in diesen Fällen die Bearbeitung etwas länger erstrecken kann.

Die Bearbeitung der Anträge von Vereinen und Stiftungen erfolgt nicht nachrangig. Allerdings ist die Prüfung der wirtschaftlichen Tätigkeiten dieser Antragsteller zum Teil sehr umfangreich und nicht ohne Weiteres feststellbar. Aus diesem Grund dauert die Bearbeitung dieser Anträge gegebenenfalls einige Zeit länger als bei anderen Unternehmen.

Weitere Fragen werden auch auf der Seite der SAB und im FAQ hier beantwortet.

FAQ ZUM SACHSEN HILFT SOFORT DARLEHEN

MitarbeiterInnen sind alle mit einem Arbeitsvertrag abhängig Beschäftigten des Unternehmens. Dazu zählen auch der Inhaber selbst und geschäftsführende Gesellschafter. Freie MitarbeiterInnen, Honorarkräfte und WerkvertragsmitarbeiterInnen sind in der Regel keine abhängig beschäftigten des Unternehmens und damit keine MitarbeiterInnen.

Für GbR oder Einzelunternehmen bzw. Freiberufler sind die Angaben zum letzten festgestellten Jahresabschluss nicht erforderlich. Diese Unternehmen werden im Rahmen der Antragstellung dazu auch nicht aufgefordert — im Förderportal gibt es hierzu eine gesonderte Abfrage der Unternehmensform, anhand dessen die Steuerung erfolgt.

Als verbundene Unternehmen werden Unternehmen ein und desselben Konzerns bezeichnet. Sie sind zwar juristisch selbstständig, jedoch wirtschaftlich miteinander verbunden. Auch GbR können verbundene Unternehmen sein.

Zu den Betriebsausgaben zählen:
● die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind
● der tatsächliche Unternehmerlohn für Einzelunternehmer, Solo-Selbstständige, Freiberufler bis zu einem Höchstbetrag von max. insgesamt 6.500 EUR für 4 Monate
● bei juristischen Personen (auch bei einer GbR) oder bei Angestellten von Einzelunternehmern die regulären Personalkosten (inkl. Geschäftsführergehälter), die nicht durch Kurzarbeitergeld o. a. gedeckt sind (ohne Obergrenze)
● Zahlungen (Anzahlungen oder Zahlungen auf Rechnungen für Leistungen) an Lieferanten/ Dienstleistungserbringer aufgrund von bestehenden (vor der Krise abgeschlossenen) Verträgen, auch wenn diese krisenbedingt nicht zu Umsatzerlösen geführt haben.

Soweit der Antragsteller eine natürliche Person ist und im eigenen wirtschaftlichen Interesse und nicht auf fremde Veranlassung handelt, ist das Formular zum wirtschaftlichen Berechtigten nicht vorzulegen.

Bei der steuerlichen Behandlung eines nachrangigen Darlehens ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber der handelsbilanziellen Behandlung. Steuerrechtlich müssen unverzinsliche Darlehen aber gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit 5,5 % jährlich abgezinst werden. Für weitere Detailfragen zur steuerlichen Behandlung von Darlehen können Ihnen ggf. Steuerberater weitere Auskünfte geben.

Das Formular De-minims-Erklärung wurde zwischenzeitlich durch eine Erklärung über Kleinbehilfen ersetzt. Hier sich keine Angaben zu DAWI-De-minimis-Behilfen mehr notwendig.

Weitere Fragen werden auch auf der Seite der SAB und hier im FAQ hier beantwortet.

DIESE INSTITUTIONEN STELLEN IHRE PROGRAMME IN DEN FOLGENDEN VIDEO-SESSIONS VOR

  • Jobcenter Leipzig – Corona Grundsicherung
  • Landesdirektion Sachsen – Entschädigungsleistungen wegen Tätigkeitsverbot bzw. Kinderbetreuung
  • Stadt Leipzig, Amt für Wirtschaftsförderung — Leipzig hilft Solo-Selbstständigen
  • Stadt Leipzig, Kulturamt — Förderung digitaler Kleinprojekte

Birgit Keil vom Jobcenter Leipzig stellt die Corona-Grundsicherung vor und beantwortet häufig gestellte Fragen.

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Thomas Wittekindt von der Landesdirektion Sachsen steht Rede und Antwort zu Entschädigungsleistungen wegen Tätigkeitsverbot bzw. Kinderbetreuung.

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Eric Patzschke vom Amt für Wirtschaftsförderung der Stadt Leipzig stellt das Programm Leipzig hilft Solo-Selbstständigen vor.

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Natalie Passin vom Kulturamt der Stadt Leipzig stellt die Förderung digitaler Kleinprojekte vor.

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Die Online-Sessions zu den Corona-Hilfen sind ein Angebot von KREATIVES SACHSEN in Kooperation mit Kreatives Leipzig e.V.